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Änderung § 4 VWDG vom 24.06.2020

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§ 4 VWDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 4 VWDG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Übermittelnde Stellen


Folgende Stellen sind zur Übermittlung der in § 3 bezeichneten Daten an das Bundesverwaltungsamt verpflichtet:

(Text alte Fassung)

1. die Auslandsvertretungen, die Ausländerbehörden und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, soweit sie als Visumbehörden tätig werden, in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und c,

(Text neue Fassung)

1. die Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten, die Ausländerbehörden und die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden, soweit sie als Visumbehörden tätig werden, in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und c,

2. die Ausländerbehörden in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b,

3. die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,

4. die Staatsanwaltschaften in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.