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Änderung § 6 VWDG vom 24.06.2020

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§ 6 VWDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung
§ 6 VWDG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 4 G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen


(Text neue Fassung)

§ 6 Datenübermittlung an das Auswärtige Amt, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und die deutschen Auslandsvertretungen


vorherige Änderung

(1) Im Rahmen des Visumverfahrens werden auf Ersuchen des Auswärtigen Amts oder der deutschen Auslandsvertretungen die in § 3 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Daten über die in § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes genannte Stelle an die ersuchende Stelle übermittelt.



(1) Im Rahmen des Visumverfahrens werden auf Ersuchen des Auswärtigen Amts, des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten oder der deutschen Auslandsvertretungen die in § 3 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Daten über die in § 21 des Ausländerzentralregistergesetzes genannte Stelle an die ersuchende Stelle übermittelt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) 1 Die Übermittlung von nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten erfolgt nur, soweit sie der ersuchenden Stelle zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe aus dem Bundeszentralregister übermittelt werden dürften. 2 Ungeachtet abweichender Regelungen werden Daten zu Verurteilungen mit einem Strafmaß bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder Jugendstrafe nur an ersuchende Stellen nach Absatz 1 übermittelt, soweit diese ein Recht auf unbeschränkte Auskunft im Sinne des § 41 des Bundeszentralregistergesetzes besitzen.




 
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