§ 2 - Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BDOBuKBMinAAnO k.a.Abk.)

A. v. 15.07.1993 BGBl. I S. 1209
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 2031-1-20 Disziplinarrecht

§ 2 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, Bundesknappschaft



(1) Einleitungsbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung ist für die Beamten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bahnversicherungsanstalt und der Bundesknappschaft

a)
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für die Geschäftsführer und deren Stellvertreter sowie für die Mitglieder der Geschäftsführung,

b)
der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft für die übrigen Beamten.

(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.



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