(1) Einleitungsbehörde im Sinne der Bundesdisziplinarordnung ist für die Beamten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bahnversicherungsanstalt und der Bundesknappschaft
- a)
- das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für die Geschäftsführer und deren Stellvertreter sowie für die Mitglieder der Geschäftsführung,
- b)
- der Geschäftsführer oder die Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft für die übrigen Beamten.
(2) §
1 Abs. 2 gilt entsprechend.