Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2011
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421u wie folgt gefasst:
„§ 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit und Quartiersarbeit".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 25 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „ausgebildet werden," die Wörter „und Teilnehmer an dualen Studiengängen" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2011
- 3.
- § 368 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Bundesagentur darf für Bundesbehörden Dienstleistungen im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten in den Bereichen Internet-Webhosting, Dienstausweis mit elektronischer Signatur, Druck- und Kuvertierleistungen sowie Archivierung von elektronischen Informationsobjekten erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln."
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
- 4.
- § 421u wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Bürgerarbeit" die Wörter „und Quartiersarbeit" eingefügt.
- b)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versicherungsfrei sind Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen
- 1.
- eines Modellprojekts „Bürgerarbeit" auf der Grundlage des Interessenbekundungsverfahrens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Durchführung von Modellprojekten „Bürgerarbeit" vom 19. April 2010 (BAnz. S. 1541) oder
- 2.
- des Handlungsfeldes „Quartiersarbeit" im Bundesprogramm des Europäischen Sozialfonds „Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ)" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf der Grundlage der Förderrichtlinie vom 1. Dezember 2010 (BAnz. S. 4219)
durch Zuwendungen des Bundes gefördert wird."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 23 4. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten (vom 19.04.2012) ... 4 Nummer 17 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 29. Juni 2011 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 1, 3 und 4, Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe b, Artikel 5 Nummer 6, Artikel 6 Buchstabe a *) ...
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246