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Artikel 20 - Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Geltung ab 01.01.2012, abweichend siehe Artikel 23
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Artikel 20 Änderung der Renten Service Verordnung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 RentSV § 14, § 21, § 28, § 30

Die Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Geldinstitute können unmittelbar beim Renten Service beantragen, dass neue Bankverbindungsdaten der Zahlungsempfänger berücksichtigt werden, wenn dies auf banktechnische oder bankstrukturelle Veränderungen zurückzuführen ist und der Zahlungsempfänger hierüber informiert wird."

b)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils vor den Wörtern „als Zahlungsempfänger" die Wörter „bei laufenden Inlandszahlungen" eingefügt.

2.
In § 21 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Träger der Rentenversicherung" die Wörter „oder vom Renten Service aus einem anderen Anlass als dem der Rentenanpassung" eingefügt.

3.
In § 28 Satz 2 werden die Wörter „per Telefax" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

4.
In § 30 Absatz 4a Satz 2 wird das Wort „jährlich" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 20 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 4. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung
V. v. 14.10.2013 BGBl. I S. 3866
Artikel 1 1. RentSVÄndV Änderung der Renten Service Verordnung
... Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I S. 1867), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt ...