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§ 28 - Renten Service Verordnung (RentSV)

§ 28 Pflicht zur Zahlung monatlicher Vorschüsse



1Der Renten Service erhält von den Trägern der Rentenversicherung zur Auszahlung der Geldleistungen rechtzeitig monatliche Vorschüsse. 2Er hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesamt für Soziale Sicherung unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der Bedarf für die Auszahlung von Geldleistungen durch die Vorschüsse nicht gedeckt ist.



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Frühere Fassungen von § 28 RentSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 57 Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 20 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3057
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 449 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 28 RentSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 RentSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RentSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 57 SozERG Änderung weiterer Vorschriften
... Sicherung" ersetzt. (9) In § 3 Absatz 3 Satz 3, § 5 Absatz 3 Satz 2, § 28 Satz 2 , § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 der Renten Service Verordnung vom 28. Juli 1994 (BGBl. I ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 449 9. ZustAnpV Renten Service Verordnung
...  In § 3 Abs. 3 Satz 3, § 5 Abs. 2, §§ 26, 28 Satz 2, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 1 Satz 4 und § 36 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 20 4. SGBIVuaÄndG Änderung der Renten Service Verordnung
... aus einem anderen Anlass als dem der Rentenanpassung" eingefügt. 3. In § 28 Satz 2 werden die Wörter „per Telefax" durch die Wörter „in ...