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Änderung Artikel 11 Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 01.01.2013

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Artikel 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
Artikel 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 107a wird wie folgt gefasst:

'§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden'.

b) Die Angabe zu § 107b wird wie folgt gefasst:

'§ 107b (weggefallen)'.

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 58 Nr. 1' durch die Wörter '§ 143e Absatz 2 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch' ersetzt.

3. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '§§ 99, 100 Abs. 1 und 3' durch die Wörter '§§ 99, 100 Absatz 1, 3 und 4' ersetzt.

4. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter 'Summe der erzielten positiven' gestrichen.

b) Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.

5. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

'Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bedarf es nicht, wenn sich das nach § 32 Absatz 3 Satz 3 maßgebende Einkommen geändert hat und diese Änderung berücksichtigt werden soll.'

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

6. § 40 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort 'Ehezeit' die Wörter 'oder Lebenspartnerschaftszeit' eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach den Wörtern 'geschiedene Ehegatte' die Wörter 'oder der Lebenspartner oder der frühere Lebenspartner' und nach den Wörtern 'dem Ehegatten' die Wörter 'oder Lebenspartner' eingefügt.

7. In § 45 Absatz 1 wird nach der Angabe '118' die Angabe ', 118a' eingefügt.

8. § 61a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter 'ob und wann ein Einkommensteuerbescheid ausgefertigt wurde, der ihnen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 vorzulegen ist' durch die Wörter 'ob ein Anspruch auf den Beitragszuschuss weiterhin besteht' ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird das Wort 'und' durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort 'und' ersetzt.

cc) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

'10. die nach § 32 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 maßgebenden Einkünfte.'

(Text alte Fassung)

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

'Zusätzlich teilen sie der Kopfstelle mit, ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden.'


(Text neue Fassung)

c) (aufgehoben)

9. Die Überschrift zu § 62 wird wie folgt gefasst:

'§ 62 Dateien beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung'.

10. § 93 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden die Wörter 'Rente aus eigener Versicherung' durch das Wort 'Altersrente' ersetzt.

b) In Buchstabe b werden nach dem Wort 'Witwerrente' die Wörter 'oder eine Rente wegen Erwerbsminderung' eingefügt.

11. Dem § 102 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

'Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des allgemeinen Rentenwerts (Ost) verändert.'

12. § 107a wird wie folgt gefasst:

'§ 107a Ausfertigung von Einkommensteuerbescheiden

§ 32 Absatz 4 und § 34 Absatz 5 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn der Einkommensteuerbescheid vor dem 1. Januar 2013 ausgefertigt worden ist.'

13. § 107b wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten