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§ 5 - Überschuldungsstatistikgesetz (ÜSchuldStatG)

G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3083 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; 2021 BGBl. I S. 850
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 311-16 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 5 Erhebungsmerkmale, Berichtszeitpunkte und -zeiträume



(1) Für die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen nach § 3 Nummer 1 bis 3 werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
Art der Trägerschaft und Mitgliedschaft in Wohlfahrts- oder Verbraucherverbänden,

2.
Stellenzahl im Bereich Beratung nach Berufsfachrichtungen,

3.
Stellenzahl im Bereich Verwaltung,

4.
Eigenschaft als anerkannte Stelle nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung,

5.
Anzahl der Kurz- und Onlineberatungen,

6.
Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen,

7.
Anzahl der nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen, die in eine Übermittlung ihrer Daten an das Statistische Bundesamt nicht eingewilligt haben.

Die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 werden zum 31. Dezember des Berichtsjahres, die Angaben zu den Nummern 5 bis 7 werden für das Berichtsjahr erfasst.

(2) Für die nach § 3 Nummer 4 beratenen Personen werden folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
Datum der ersten Kontaktaufnahme sowie des Beginns und gegebenenfalls der Beendigung der Beratung,

2.
Stand der Beratung,

3.
Angaben, ob die Beratung nach § 16a Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 11 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt,

4.
Grund der Beendigung der Beratung,

5.
Geburtsjahr,

6.
Geschlecht,

7.
Staatsangehörigkeit,

8.
amtlicher Gemeindeschlüssel des Wohnortes,

9.
Familienstand,

10.
Lebensform,

11.
Zahl der im Haushalt lebenden Personen,

12.
Zahl aller im Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder nach Altersklassen,

13.
Zahl der außerhalb des Haushalts lebenden unterhaltsberechtigten eigenen Kinder nach Altersklassen,

14.
berufliche Ausbildung oder Studium,

15.
Erwerbsstatus,

16.
Höhe der eigenen monatlichen Einkünfte, untergliedert nach Einkunftsarten,

17.
Höhe der monatlichen Einkünfte der übrigen im Haushalt lebenden Personen, untergliedert nach Einkunftsarten,

18.
monatliche Ausgaben der im Haushalt lebenden Personen,

19.
Auslöser der Überschuldung,

20.
Zahl der Gläubiger nach Art und Höhe der Forderungen,

21.
Schulden aus Bürgschaft, gesamtschuldnerischer Haftung oder Mitverpflichtung,

22.
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung durch die Beratungsstelle,

23.
Ausstellung einer Bescheinigung nach § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung durch die Beratungsstelle,

24.
Verfügung über ein eigenes Konto und Angabe, ob dieses als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

Die Angaben zu den Nummern 2 und 3 werden zum 31. Dezember des Berichtsjahres oder zum Zeitpunkt der Beendigung der Beratung, die Angaben zu den Nummern 4, 22 und 23 werden für das Berichtsjahr und die Angaben zu den Nummern 7 bis 21 und 24 werden zu Beginn der Beratung erfasst.





 

Frühere Fassungen von § 5 ÜSchuldStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 3 Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
vom 22.11.2020 BGBl. I S. 2466

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ÜSchuldStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ÜSchuldStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜSchuldStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ÜSchuldStatG Auskunftserteilung
... Die Erteilung der Auskunft nach den §§ 5 und 6 durch die Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen zur Durchführung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG)
G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 07.05.2021 BGBl. I S. 850
Artikel 3 PKoFoG Folgeänderungen
... Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden." (3) In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 des Überschuldungsstatistikgesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3083) wird die Angabe „§ 850k Absatz 5" durch ...