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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.02.2026 aufgehoben

§ 11 - WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV)

V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3116 (Nr. 72); aufgehoben durch Artikel 63 Nr. 2 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
Geltung ab 01.11.2012; FNA: 4110-4-16 Börsenvorschriften
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§ 11 Dauer der Speicherung



Eintragungen nach § 8 Absatz 4 und § 9 Absatz 2 Nummer 7 sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Beschwerde gegenüber der Bundesanstalt angezeigt worden ist, oder fünf Jahre nach dem Tag, an dem die Anordnung erlassen worden ist, durch die Bundesanstalt aus der Datenbank zu löschen. Alle übrigen Eintragungen sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Beendigung der Tätigkeit für das anzeigende Wertpapierdienstleistungsunternehmen angezeigt worden ist, durch die Bundesanstalt aus der Datenbank zu löschen.