Änderung § 2 VUDat-DV vom 12.03.2026

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§ 2 VUDat-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2026 geltenden Fassung
§ 2 VUDat-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 63
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zu speichernde Daten


(1) In der Verkehrsunternehmensdatei sind folgende Daten zu speichern:

1. Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,

2. Rechtsform des Verkehrsunternehmens,

3. Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,

4. Sitz und Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller Zweigniederlassungen,

5. Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse,

6. Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat und Staatsangehörigkeit der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

7. Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit sowie Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung der zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen (Verkehrsleiter nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51)),

(Text neue Fassung)

7. Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit sowie Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung der zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen (Verkehrsleiter nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020),

8. Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


8a. Anzahl der eingesetzten Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen, aber höchstens 3,5 Tonnen,

9. Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse,

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Art, Anzahl, Nummer und aktueller Status der erteilten Berechtigungen (Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes, Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung, bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) sowie Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr), Abschriften und Ausfertigungen sowie jeweils die zuständige Erteilungsbehörde und der Gültigkeitszeitraum sowie

11. bei der Rücknahme oder dem Widerruf der Berechtigung durch eine Erteilungsbehörde der Grund der Entscheidung und der Tag der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung.

(2) Das Bundesamt vergibt eine Registrierungsnummer als Geschäftzeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Verkehrsunternehmens, die dem Datensatz automatisch zugeordnet wird.



10. Art, Anzahl, Nummer und aktueller Status, der erteilten

a) Erlaubnisse
nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung,

b) Gemeinschaftslizenzen
nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020,

c) Gemeinschaftslizenzen
nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013,

d) CEMT-Genehmigungen im Sinne
des § 1 Absatz 5 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

e) CEMT-Umzugsgenehmigungen im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

f) bilateralen Genehmigungen
für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

g)
Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr,

einschließlich der entsprechenden Angaben zu Abschriften,
Ausfertigungen und beglaubigten Kopien sowie die zuständige Erteilungsbehörde und der Gültigkeitszeitraum,

11. bei der Rücknahme oder dem Widerruf der Berechtigung durch eine Erteilungsbehörde der Grund der Entscheidung und der Tag der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung,

12. die Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Verkehrsunternehmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 verfügt, und der Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind,

13. die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen, Anhängern und Sattelanhängern, die von dem Verkehrsunternehmen im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden und von einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemietet und dort zugelassen sind,

14. die Anzahl der am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres im Verkehrsunternehmen beschäftigten Personen,

15. die allgemeine Risikoeinstufung des Verkehrsunternehmens nach § 16a Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie

16. die Erklärung des Unternehmens, dass die Voraussetzungen des § 8a des Güterkraftverkehrsgesetzes eingehalten werden.

(2) Das Bundesamt vergibt eine Registrierungsnummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Verkehrsunternehmens, die dem Datensatz automatisch zugeordnet wird.

(3) Der allgemein zugängliche Teil der Verkehrsunternehmensdatei umfasst

1. Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,

2. Rechtsform des Verkehrsunternehmens,

3. Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,

4. Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller Zweigniederlassungen,

5. Familienname und Vorname der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Verkehrsleiter,

6. Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,

vorherige Änderung nächste Änderung

 


6a. Anzahl der eingesetzten Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen, aber höchstens 3,5 Tonnen,

7. Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse sowie

vorherige Änderung

8. Nummer der Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sowie jeweils die zuständige Erteilungsbehörde und den Gültigkeitszeitraum.



8. Nummer der Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung, der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 sowie jeweils die zuständige Erteilungsbehörde und den Gültigkeitszeitraum.

(heute geltende Fassung) 
 



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