§ 2 - Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV)

V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3126 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 63
Geltung ab 31.12.2011; FNA: 9241-34-4 Güterbeförderung
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§ 2 Zu speichernde Daten


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) In der Verkehrsunternehmensdatei sind folgende Daten zu speichern:

1.
Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,

2.
Rechtsform des Verkehrsunternehmens,

3.
Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,

4.
Sitz und Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller Zweigniederlassungen,

5.
Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse,

6.
Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat und Staatsangehörigkeit der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter,

7.
Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit sowie Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung der zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen (Verkehrsleiter nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020),

8.
Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,

8a.
Anzahl der eingesetzten Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen, aber höchstens 3,5 Tonnen,

9.
Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse,

10.
Art, Anzahl, Nummer und aktueller Status, der erteilten

a)
Erlaubnisse nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung,

b)
Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020,

c)
Gemeinschaftslizenzen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013,

d)
CEMT-Genehmigungen im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

e)
CEMT-Umzugsgenehmigungen im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

f)
bilateralen Genehmigungen für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Absatz 5 Nummer 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes,

g)
Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr,

einschließlich der entsprechenden Angaben zu Abschriften, Ausfertigungen und beglaubigten Kopien sowie die zuständige Erteilungsbehörde und der Gültigkeitszeitraum,

11.
bei der Rücknahme oder dem Widerruf der Berechtigung durch eine Erteilungsbehörde der Grund der Entscheidung und der Tag der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung,

12.
die Kennzeichen der Fahrzeuge, über die das Verkehrsunternehmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 verfügt, und der Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind,

13.
die Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen, Anhängern und Sattelanhängern, die von dem Verkehrsunternehmen im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt werden und von einem Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemietet und dort zugelassen sind,

14.
die Anzahl der am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres im Verkehrsunternehmen beschäftigten Personen,

15.
die allgemeine Risikoeinstufung des Verkehrsunternehmens nach § 16a Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie

16.
die Erklärung des Unternehmens, dass die Voraussetzungen des § 8a des Güterkraftverkehrsgesetzes eingehalten werden.

(2) Das Bundesamt vergibt eine Registrierungsnummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Verkehrsunternehmens, die dem Datensatz automatisch zugeordnet wird.

(3) Der allgemein zugängliche Teil der Verkehrsunternehmensdatei umfasst

1.
Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,

2.
Rechtsform des Verkehrsunternehmens,

3.
Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,

4.
Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller Zweigniederlassungen,

5.
Familienname und Vorname der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Verkehrsleiter,

6.
Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,

6a.
Anzahl der eingesetzten Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen, aber höchstens 3,5 Tonnen,

7.
Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse sowie

8.
Nummer der Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der am 26. Februar 2026 geltenden Fassung, der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 und der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der Fassung vom 13. Mai 2013 sowie jeweils die zuständige Erteilungsbehörde und den Gültigkeitszeitraum.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung V. v. 5. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 63 m.W.v. 12. März 2026

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Frühere Fassungen von § 2 VUDat-DV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.03.2026Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
vom 05.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 63
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 128 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
aktuellvor 01.01.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 VUDat-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VUDat-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VUDat-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VUDat-DV Verkehrsunternehmensdatei (vom 09.03.2023)
... des Güterkraftverkehrsgesetzes in Form einer Datenbank. Die Datei ist nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 allgemein ...
§ 3 VUDat-DV Datenübermittlung aus der Verkehrsunternehmensdatei (vom 12.03.2026)
... oder c) in der Schweiz die Daten der Verkehrsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 sowie 8 bis 15 abrufen, soweit dies für Vorbereitung und Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und ...
§ 4 VUDat-DV Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Verkehrsunternehmensdatei, Datenlöschung (vom 12.03.2026)
... Die Erteilungsbehörden haben die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Verkehrsunternehmensdatei in einer den Leitlinien ... Verkehrsunternehmensdatei zu übermitteln: 1. das Kennzeichen jedes Fahrzeugs nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 a) vor Beginn des Zeitraums, in dem das Fahrzeug dem Verkehrsunternehmen zur ... Verkehrsunternehmen zur Verfügung steht, 2. das Kennzeichen jedes Fahrzeugs nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 a) vor Beginn des Einsatzes des Fahrzeugs und b) unverzüglich nach ... Ende des Einsatzes des Fahrzeugs, 3. die Anzahl der beschäftigten Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres. Das Bundesamt kann eine ... in der Verkehrsunternehmensdatei automatisiert zu löschen: 1. das Kennzeichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 unverzüglich nach der Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,  ... Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, 2. das Kennzeichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 unverzüglich nach der Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b,  ... 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, 3. die Anzahl der beschäftigten Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 a) unverzüglich nach der Übermittlung der Anzahl der am 31. Dezember des ...
§ 5 VUDat-DV Auskunft an Behörden (vom 12.03.2026)
...  1. der Tätigkeitsbereich des Verkehrsleiters, 2. die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten der Verkehrsunternehmen, für die der Verkehrsleiter tätig ist, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 05.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 63
Artikel 1 VUDat-DVuaÄndV Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... oder c) in der Schweiz die Daten der Verkehrsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 sowie 8 bis 15 abrufen, soweit dies für Vorbereitung und Durchführung von Verkehrs-, Grenz- und ... Datenlöschung (1) Die Erteilungsbehörden haben die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Verkehrsunternehmensdatei in einer den Leitlinien ... Verkehrsunternehmensdatei zu übermitteln: 1. das Kennzeichen jedes Fahrzeugs nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 a) vor Beginn des Zeitraums, in dem das Fahrzeug dem Verkehrsunternehmen zur ... Verkehrsunternehmen zur Verfügung steht, 2. das Kennzeichen jedes Fahrzeugs nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 a) vor Beginn des Einsatzes des Fahrzeugs und b) unverzüglich nach ... Ende des Einsatzes des Fahrzeugs, 3. die Anzahl der beschäftigten Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres. Das Bundesamt kann eine Schnittstelle ... der Verkehrsunternehmensdatei automatisiert zu löschen: 1. das Kennzeichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 unverzüglich nach der Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,  ... Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, 2. das Kennzeichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 unverzüglich nach der Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b,  ... 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, 3. die Anzahl der beschäftigten Personen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 a) unverzüglich nach der Übermittlung der Anzahl der am 31. Dezember des ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 128 MoPeG Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung
...  § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 3 der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3126) werden die Wörter „Handels-, Partnerschafts-, ...


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