Änderung § 4a VUDat-DV vom 12.03.2026

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§ 4a VUDat-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2026 geltenden Fassung
§ 4a VUDat-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 63

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Datenübermittlung an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren und Datenabruf


vorherige Änderung

 


(1) Für die Datenübermittlung nach § 16 Absatz 2 und 2a des Güterkraftverkehrsgesetzes durch die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an das Bundesamt zum Zwecke der Führung der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren gilt § 4 Absatz 1 entsprechend.

(2) Die Erteilungsbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der Verkehrsleiter Daten aus der Datei über abgeschlossene Bußgeldverfahren im automatisierten Verfahren abrufen.

(3) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.




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