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Änderung § 5 VUDat-DV vom 12.03.2026

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§ 5 VUDat-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2026 geltenden Fassung
§ 5 VUDat-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 63

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Auskunft an Behörden


(Text alte Fassung)

(1) Auf Ersuchen werden inländischen Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers folgende gespeicherte Daten des Verkehrsleiters übermittelt:

(Text neue Fassung)

(1) Auf Ersuchen werden inländischen Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz für die Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers folgende gespeicherte Daten des Verkehrsleiters übermittelt:

1. der Tätigkeitsbereich des Verkehrsleiters,

2. die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten der Verkehrsunternehmen, für die der Verkehrsleiter tätig ist, sowie

3. die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die der Verkehrsleiter leitet.

(2) Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens übermittelt. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.