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§ 5 - Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV)
V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3126 (Nr. 72); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 63
Geltung ab 31.12.2011; FNA: 9241-34-4 Güterbeförderung
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Geltung ab 31.12.2011; FNA: 9241-34-4 Güterbeförderung
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§ 5 Auskunft an Behörden
(1) Auf Ersuchen werden inländischen Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz für die Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers folgende gespeicherte Daten des Verkehrsleiters übermittelt:
- 1.
- der Tätigkeitsbereich des Verkehrsleiters,
- 2.
- die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeicherten Daten der Verkehrsunternehmen, für die der Verkehrsleiter tätig ist, sowie
- 3.
- die Gesamtgröße der Fahrzeugflotte, die der Verkehrsleiter leitet.
(2) Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens übermittelt. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung V. v. 5. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 63 m.W.v. 12. März 2026
Frühere Fassungen von § 5 VUDat-DV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 12.03.2026 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 05.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 63 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 VUDat-DV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VUDat-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VUDat-DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 VUDat-DV Organisatorische und technische Leitlinien und Maßnahmen (vom 12.03.2026)
... für die Datenübermittlung nach § 3 Absatz 2 und 2a, §§ 4 bis 4b und § 5 Absatz 2 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
V. v. 05.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 63
Artikel 1 VUDat-DVuaÄndV Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung
... Unternehmens zuzuordnen sind. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend." 4. In § 5 Absatz 1 wird nach der Angabe „einem Mitgliedstaat der Europäischen Union" die Angabe ... für die Datenübermittlung nach § 3 Absatz 2 und 2a, §§ 4 bis 4b und § 5 Absatz 2 sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren ...
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