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Synopse aller Änderungen der VUDat-DV am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 128 des MoPeG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VUDat-DV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VUDat-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
VUDat-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 128 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zu speichernde Daten


(1) In der Verkehrsunternehmensdatei sind folgende Daten zu speichern:

1. Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,

2. Rechtsform des Verkehrsunternehmens,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,

(Text neue Fassung)

3. Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,

4. Sitz und Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller Zweigniederlassungen,

5. Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse,

6. Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat und Staatsangehörigkeit der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter,

7. Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit sowie Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung der zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen (Verkehrsleiter nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51)),

8. Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,

9. Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse,

10. Art, Anzahl, Nummer und aktueller Status der erteilten Berechtigungen (Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes, Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung, bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) sowie Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr), Abschriften und Ausfertigungen sowie jeweils die zuständige Erteilungsbehörde und der Gültigkeitszeitraum sowie

11. bei der Rücknahme oder dem Widerruf der Berechtigung durch eine Erteilungsbehörde der Grund der Entscheidung und der Tag der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung.

(2) Das Bundesamt vergibt eine Registrierungsnummer als Geschäftzeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Verkehrsunternehmens, die dem Datensatz automatisch zugeordnet wird.

(3) Der allgemein zugängliche Teil der Verkehrsunternehmensdatei umfasst

1. Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,

2. Rechtsform des Verkehrsunternehmens,

vorherige Änderung

3. Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,



3. Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,

4. Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller Zweigniederlassungen,

5. Familienname und Vorname der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Verkehrsleiter,

6. Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,

7. Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse sowie

8. Nummer der Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sowie jeweils die zuständige Erteilungsbehörde und den Gültigkeitszeitraum.