Änderung § 13 LKWÜberlStVAusnV vom 31.12.2016

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§ 13 LKWÜberlStVAusnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2016 geltenden Fassung
§ 13 LKWÜberlStVAusnV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 318
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Inkrafttreten und Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 13 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen


vorherige Änderung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

(2) Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.



(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden:

1. § 2 Absatz 2,

2. § 3 Satz 1 Nummer 1,

3. § 4 Absatz 1,

4. § 12.

(2) 1 § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 ist vorbehaltlich des Satzes 2 erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden. 2 Auf Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden.


 



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