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Änderung Artikel 3 RheinSchPersEV vom 08.09.2015

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Artikel 3 RheinSchPersEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
Artikel 3 RheinSchPersEV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 525 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Zuständige Behörden


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.02 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest. Zu diesem Zweck werden sie ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken eine von der Schiffspersonalverordnung-Rhein abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zuständige Behörden im Sinne des § 1.02 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West und Südwest. 2 Zu diesem Zweck werden sie ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder zu Versuchszwecken eine von der Schiffspersonalverordnung-Rhein abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.

(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd und deren nachgeordnete Wasser- und Schifffahrtsämter sowie die übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und Wasser- und Schifffahrtsämter, soweit ihnen in dieser Verordnung Zuständigkeiten oder Aufgaben zugewiesen werden.

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(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und Nummer 5 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen.



(3) 1 Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und Nummer 5 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden. 2 Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen.

(4) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.03 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 2 und des § 3.07 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die örtlich zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen.

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(5) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.06 Nummer 1 Satz 3, Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 Buchstabe b und § 3.13 Nummer 1 Satz 4, Nummer 2 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrtsämter. Im Falle des § 3.13 Nummer 1 Satz 4 ist auch die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest zuständige Behörde.



(5) 1 Zuständige Behörden im Sinne des § 3.06 Nummer 1 Satz 3, Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 Buchstabe b und § 3.13 Nummer 1 Satz 4, Nummer 2 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrtsämter. 2 Im Falle des § 3.13 Nummer 1 Satz 4 ist auch die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest zuständige Behörde.

(6) Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zulassung von Fahrtenschreibern im Sinne des § 3.10 Nummer 2 und 3 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.

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(7) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Basislehrgängen für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 5.02 Satz 2 Buchstabe a und § 5.03 Satz 2 sowie von Auffrischungslehrgängen nach § 5.04 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West. Die Anerkennung darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstelle die Inhalte des anerkannten Lehrgangs ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ändert, anerkannte Lehrgänge nicht mehr ordnungsgemäß durchführt oder eine stichprobenartige Kontrolle der Lehrgänge verweigert.



(7) 1 Zuständige Behörde für die Anerkennung von Basislehrgängen für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 5.02 Satz 2 Buchstabe a und § 5.03 Satz 2 sowie von Auffrischungslehrgängen nach § 5.04 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West. 2 Die Anerkennung darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstelle die Inhalte des anerkannten Lehrgangs ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ändert, anerkannte Lehrgänge nicht mehr ordnungsgemäß durchführt oder eine stichprobenartige Kontrolle der Lehrgänge verweigert.

(8) Zuständige Behörde zur Ausstellung von Bescheinigungen als Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 5.08 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West oder die von ihr anerkannte Ausbildungsstätte.

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(9) Zuständige Behörde zur Ausstellung oder Verlängerung von Bescheinigungen über die Befähigung als Ersthelfer und zum Atemschutzgeräteträger im Sinne des § 5.08 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist jedes Wasser- und Schifffahrtsamt. Gleiches gilt für Bescheinigungen nach § 5.08 Nummer 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.

(10) Zuständige Behörden für die Erteilung von Rheinpatenten, von vorläufigen Rheinpatenten, Streckenzeugnissen und Ersatzausfertigungen sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd. Sie sind auch zuständige Behörden im Sinne des § 7.08 Nummer 1 Satz 1, § 7.09 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2, § 7.10 Nummer 1, § 7.11 Nummer 1 Satz 3 und 4, § 7.14 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3, 4 und 5 sowie § 7.22 Nummer 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.



(9) 1 Zuständige Behörde zur Ausstellung oder Verlängerung von Bescheinigungen über die Befähigung als Ersthelfer und zum Atemschutzgeräteträger im Sinne des § 5.08 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist jedes Wasser- und Schifffahrtsamt. 2 Gleiches gilt für Bescheinigungen nach § 5.08 Nummer 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.

(10) 1 Zuständige Behörden für die Erteilung von Rheinpatenten, von vorläufigen Rheinpatenten, Streckenzeugnissen und Ersatzausfertigungen sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd. 2 Sie sind auch zuständige Behörden im Sinne des § 7.08 Nummer 1 Satz 1, § 7.09 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2, § 7.10 Nummer 1, § 7.11 Nummer 1 Satz 3 und 4, § 7.14 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3, 4 und 5 sowie § 7.22 Nummer 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.

(11) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd sowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schifffahrtsämter.

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(12) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.17 Nummer 2 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd. Zuständige Behörden im Sinne des § 7.20 Nummer 2, § 7.22 Nummer 6 und des § 7.23 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind neben den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.

(13) Zuständige Behörden für die Anordnung nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 sowie im Sinne des § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd. Zuständige Behörden im Sinne des § 7.24 Nummer 1 und des § 7.25 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind neben den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd auch nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg.



(12) 1 Zuständige Behörden im Sinne des § 7.17 Nummer 2 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd. 2 Zuständige Behörden im Sinne des § 7.20 Nummer 2, § 7.22 Nummer 6 und des § 7.23 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind neben den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.

(13) 1 Zuständige Behörden für die Anordnung nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 sowie im Sinne des § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd. 2 Zuständige Behörden im Sinne des § 7.24 Nummer 1 und des § 7.25 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind neben den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd auch nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg.

(14) Zuständige Behörde im Sinne des § 7.22 Nummer 1 bis 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein für den Entzug eines Rheinpatentes oder eines nach § 9.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein weiter geltenden Patentes ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion, die oder deren nachgeordnetes Wasser- und Schifffahrtsamt es erteilt hat.

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(15) Zuständige Behörden für die Erteilung und den Entzug des Radarpatentes im Sinne des § 6.03 Nummer 2, § 8.05 Nummer 1 und § 8.06 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest, Süd und Ost. Diese sind auch zuständige Behörden im Sinne des § 8.02 Nummer 1, § 8.03 Nummer 1, § 8.04 Nummer 4 Satz 1 und des § 8.05 Nummer 4 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. Abweichend von Satz 1 ist die Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg zuständige Behörde für den Entzug der von ihr vor dem 1. Januar 2003 ausgestellten Radarpatente.



(15) 1 Zuständige Behörden für die Erteilung und den Entzug des Radarpatentes im Sinne des § 6.03 Nummer 2, § 8.05 Nummer 1 und § 8.06 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest, Süd und Ost. 2 Diese sind auch zuständige Behörden im Sinne des § 8.02 Nummer 1, § 8.03 Nummer 1, § 8.04 Nummer 4 Satz 1 und des § 8.05 Nummer 4 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. 3 Abweichend von Satz 1 ist die Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg zuständige Behörde für den Entzug der von ihr vor dem 1. Januar 2003 ausgestellten Radarpatente.

(16) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.04 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein für die Zulassung von Radarsimulatoren ist die Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz.

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(17) Zuständige Behörde für die Anerkennung anderer Zeugnisse (§ 8.04 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein) ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Bescheinigungen der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg über bestandene Prüfungen zum Erwerb des Radarpatentes gelten als anerkanntes Zeugnis im Sinne des § 8.04 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.



(17) 1 Zuständige Behörde für die Anerkennung anderer Zeugnisse (§ 8.04 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein) ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2 Bescheinigungen der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg über bestandene Prüfungen zum Erwerb des Radarpatentes gelten als anerkanntes Zeugnis im Sinne des § 8.04 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)