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Artikel 3 - Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)

V. v. 16.12.2011 BGBl. II S. 1300; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Geltung ab 24.12.2011; FNA: 9500-1-5 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Artikel 3 Zuständige Behörden



(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.02 der Schiffspersonalverordnung-Rhein durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der Schiffspersonalverordnung-Rhein abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen.

(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.

(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a dritter Spiegelstrich und Nummer 4 Buchstabe a dritter Spiegelstrich der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 3.03 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 2 und des § 3.07 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(5) 1Zuständige Behörden im Sinne des § 3.06 Nummer 1 Satz 3, Nummer 3 Satz 1, Nummer 4 Buchstabe b und § 3.13 Nummer 1 Satz 4, Nummer 2 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter. 2Im Falle des § 3.13 Nummer 1 Satz 4 ist auch die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zuständige Behörde.

(6) Zuständige Behörde für die Typprüfung und Zulassung von Fahrtenschreibern im Sinne des § 3.10 Nummer 2 und 3 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(7) 1Zuständige Behörde für

1.
die Anerkennung von Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen zur Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der Schiffspersonalverordnung-Rhein,

2.
die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Durchführung von Lehrgängen und Auffrischungslehrgängen zur Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne der §§ 4a.03 und 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 4a.05 Satz 2, § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 auch in Verbindung mit § 4a.03, der Schiffspersonalverordnung-Rhein

ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Die Anerkennung eines Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs nach Satz 1 Nummer 1 oder einer Ausbildungsstätte nach Satz 1 Nummer 2 darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstätte die Inhalte eines anerkannten Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ändert, einen anerkannten Lehrgang oder Auffrischungslehrgang nicht mehr ordnungsgemäß durchführt oder eine stichprobenartige Kontrolle eines anerkannten Lehrgangs oder Auffrischungslehrgangs verweigert.

(8) Zuständig für

1.
die aufgrund eines Lehrgangs im Sinne des § 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein und

2.
die aufgrund eines Auffrischungslehrgangs im Sinne des § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 2 in Verbindung mit § 4a.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein erfolgende Verlängerung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 und § 4a.05 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein

ist die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Ausbildungsstätte.

(9) Zuständige Behörden für

1.
die aufgrund einer von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach Anhang II § 2.19 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung empfohlenen Schulung und erbrachter Fahrzeiten erfolgende erstmalige Ausstellung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 9.05 der Schiffspersonalverordnung-Rhein und

2.
die aufgrund erbrachter Fahrzeiten erfolgende Verlängerung einer Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff im Sinne des § 4a.02 Satz 1 in Verbindung mit § 4a.04 Nummer 2 Buchstabe a und § 4a.05 Satz 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein

sind das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein und das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mannheim.

(10) 1Zuständige Behörde für die Anerkennung von Basislehrgängen für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 5.02 Satz 2 Buchstabe a und § 5.03 Satz 2 sowie von Auffrischungslehrgängen nach § 5.04 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Die Anerkennung darf widerrufen werden, wenn die Ausbildungsstelle die Inhalte des anerkannten Lehrgangs ohne Zustimmung der zuständigen Behörde ändert, anerkannte Lehrgänge nicht mehr ordnungsgemäß durchführt oder eine stichprobenartige Kontrolle der Lehrgänge verweigert.

(11) Zuständige Behörde zur Ausstellung von Bescheinigungen als Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt im Sinne des § 5.08 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder die von ihr anerkannte Ausbildungsstätte.

(12) 1Zuständige Behörde zur Ausstellung oder Verlängerung von Bescheinigungen über die Befähigung als Ersthelfer und zum Atemschutzgeräteträger im Sinne des § 5.08 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. 2Gleiches gilt für Bescheinigungen nach § 5.08 Nummer 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.

(13) 1Zuständige Behörde für die Erteilung von Rheinpatenten, von vorläufigen Rheinpatenten, Streckenzeugnissen und Ersatzausfertigungen ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Sie ist auch zuständige Behörde im Sinne des § 7.08 Nummer 1 Satz 1, § 7.09 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2, § 7.10 Nummer 1, § 7.11 Nummer 1 Satz 3 und 4, § 7.14 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3, 4 und 5 sowie § 7.22 Nummer 5 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.

(14) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.

(15) 1Zuständige Behörde im Sinne des § 7.17 Nummer 2 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Zuständige Behörden im Sinne des § 7.20 Nummer 2, § 7.22 Nummer 6 und des § 7.23 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind neben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.

(16) 1Zuständige Behörde für die Anordnung nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 sowie im Sinne des § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Zuständige Behörden im Sinne des § 7.24 Nummer 1 und des § 7.25 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind neben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch nach Maßgabe der nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg.

(17) Zuständige Behörde im Sinne des § 7.22 Nummer 1 bis 4 der Schiffspersonalverordnung-Rhein für den Entzug eines Rheinpatentes oder eines nach § 9.02 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein weiter geltenden Patentes ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(18) 1Zuständige Behörde für die Erteilung und den Entzug des Radarpatentes im Sinne des § 6.03 Nummer 2, § 8.05 Nummer 1 und § 8.06 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2Diese ist auch zuständige Behörde im Sinne des § 8.02 Nummer 1, § 8.03 Nummer 1, § 8.04 Nummer 4 Satz 1 und des § 8.05 Nummer 4 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein. 3Abweichend von Satz 1 ist die Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg zuständige Behörde für den Entzug der von ihr vor dem 1. Januar 2003 ausgestellten Radarpatente.

(19) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.04 Nummer 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein für die Zulassung von Radarsimulatoren ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.

(20) 1Zuständige Behörde für die Anerkennung anderer Zeugnisse (§ 8.04 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein) ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 2Bescheinigungen der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg über bestandene Prüfungen zum Erwerb des Radarpatentes gelten als anerkanntes Zeugnis im Sinne des § 8.04 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein.





 

Frühere Fassungen von Artikel 3 RheinSchPersEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.09.2022Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
aktuell vorher 11.06.2020Artikel 5 Zehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 02.06.2020 BGBl. 2020 II S. 346
aktuell vorher 01.12.2017Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
vom 27.09.2017 BGBl. 2017 II S. 1282
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 2 Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
vom 17.06.2016 BGBl. 2016 II S. 698
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 33 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 525 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 3 RheinSchPersEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 RheinSchPersEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RheinSchPersEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 4 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
... 2020 (BGBl. 2020 II S. 346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 6 und 19 werden jeweils die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Schiffspersonalverordnung-Rhein
V. v. 27.09.2017 BGBl. 2017 II S. 1282
Artikel 2 1. RheinSchPersVÄndV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
... Artikel 3 Absatz 3 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. ...

Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. 2016 II S. 698
Artikel 2 7. RhMosSchRÄndV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
... (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 33 WSVZuAnpV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 02.06.2020 BGBl. 2020 II S. 346
Artikel 5 10. RhMosSchRÄndV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
... Artikel 3 Absatz 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 525 10. ZustAnpV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
...  In Artikel 3 Absatz 17 Satz 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins (RadarPatEVB)
V. v. 26.06.2000 BGBl. I S. 1018; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982
Artikel 1 RadarPatEVB Anwendungsbereich (vom 05.06.2014)
... Artikel 3 Absatz 15 bis 17, Artikel 5 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2, Artikel 6 Absatz 2, 3 Nummer ...