Änderung Artikel 4 RheinSchPersEV vom 04.06.2016

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Artikel 4 RheinSchPersEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
Artikel 4 RheinSchPersEV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 33 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4 Zuständigkeit für ärztliche Zeugnisse


(Text alte Fassung)

(1) Ärztliche Zeugnisse im Sinne des § 3.03 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a, der §§ 3.04, 3.07 Nummer 2, des § 7.01 Nummer 3 Buchstabe a, des § 7.02 Nummer 3 Buchstabe a, des § 7.03 Nummer 2 Buchstabe a, des § 7.04 Nummer 1 Buchstabe c, des § 7.09 Nummer 2 Buchstabe c und des § 7.23 Nummer 1 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Hafenärztlichen Dienstes oder der Verwaltung eines Landes ausgestellt sein.

(Text neue Fassung)

(1) Ärztliche Zeugnisse im Sinne des § 3.03 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a, der §§ 3.04, 3.07 Nummer 2, des § 7.01 Nummer 3 Buchstabe a, des § 7.02 Nummer 3 Buchstabe a, des § 7.03 Nummer 2 Buchstabe a, des § 7.04 Nummer 1 Buchstabe c, des § 7.09 Nummer 2 Buchstabe c und des § 7.23 Nummer 1 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ermächtigt worden ist, von einer Ärztin oder einem Arzt des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Hafenärztlichen Dienstes oder der Verwaltung eines Landes ausgestellt sein.

(2) Ein ärztliches Zeugnis, das von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Mannheimer Akte (BGBl. 1969 II S. 597, 598) nach Maßgabe der Bestimmungen der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellt worden ist, steht dem Zeugnis nach Absatz 1 gleich.



(heute geltende Fassung) 



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