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Artikel 33 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 33 Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung


Artikel 33 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 RheinSchPersEV Artikel 3, Artikel 4, Anlagen 1 bis 15

(9500-1-5)

Die Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 525 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zuständige Behörde im Sinne des § 1.02 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."

bb)
In Satz 2 wird

aaa)
das Wort „werden" durch das Wort „wird" ersetzt und

bbb)
das Wort „gemeinsam" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 1.03 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter."

c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zuständige Behörde im Sinne des § 3.02 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 3.03 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a Satz 2 und des § 3.07 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

f)
In Absatz 6 werden die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" ersetzt.

g)
In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion West" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

h)
In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.

i)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zuständige Behörde für die Erteilung von Rheinpatenten, von vorläufigen Rheinpatenten, Streckenzeugnissen und Ersatzausfertigungen ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „sind auch zuständige Behörden" durch die Wörter „ist auch zuständige Behörde" ersetzt.

j)
Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

„(11) Zuständige Behörden im Sinne des § 7.09 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein sind die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter."

k)
Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zuständige Behörde im Sinne des § 7.17 Nummer 2 Satz 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

l)
Absatz 13 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zuständige Behörde für die Anordnung nach § 7.20 Nummer 1 Buchstabe a Satzteil vor Satz 2 sowie im Sinne des § 7.20 Nummer 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West, Südwest und Süd" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

m)
In Absatz 14 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion, die oder deren nachgeordnetes Wasser- und Schifffahrtsamt es erteilt hat" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

n)
Absatz 15 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zuständige Behörde für die Erteilung und den Entzug des Radarpatentes im Sinne des § 6.03 Nummer 2, § 8.05 Nummer 1 und § 8.06 Satz 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „sind auch zuständige Behörden" durch die Wörter „ist auch zuständige Behörde" ersetzt.

o)
In Absatz 16 werden die Wörter „Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken beim Wasser- und Schifffahrtsamt Koblenz" durch die Wörter „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" ersetzt.

2.
In Artikel 4 Absatz 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.

3.
In der Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 werden in der Anlage D5 in Abschnitt I jeweils in Spalte 4

a)
in Zeile 1 zu Schifferpatent A die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord und Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" und

b)
in Zeile 2 zu Schifferpatent B die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, Nordwest, Mitte, West, Südwest, Süd und Ost" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt"

ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 33 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 33 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 17.06.2016 BGBl. 2016 II S. 698
Artikel 2 7. RhMosSchRÄndV Änderung der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
... vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300), die zuletzt durch Artikel 33 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt ...