§ 6 - Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)

V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
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§ 6 Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt,

2.
entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 3 den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt oder

3.
entgegen § 1.03 Nummer 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass keine andere Person selbständig den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung V. v. 22. September 2021 BGBl. I S. 4371 m.W.v. 15. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von § 6 BinSchStrEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4371

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 BinSchStrEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BinSchStrEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchStrEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 BinSchStrEV Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (vom 01.02.2012)
... 1.23 Anlage A zur DonauSchPV 13 §§ 6 , 19 TspV 6". 6. Die Nummern 5061 und 5062 werden wie ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4371
Artikel 1 2. BinSchStrEVÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
...  b) Die bisherigen Nummern 12 bis 23 werden die Nummern 13 bis 24. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Bewehrung der Vorschriften über Alkohol ... 23 werden die Nummern 13 bis 24. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum Ordnungswidrig im Sinne ...


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