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§ 22 - Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)

V. v. 16.12.2011 BGBl. 2012 I S. 2, 1666, 1717; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.02.2012; FNA: 9501-57 Verkehrsordnung
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§ 22 Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1.
entgegen § 6.35 Nummer 3 die in § 6.21 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

2.
entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 10.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

3.
entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

4.
entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

5.
entgegen § 13.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 13.03 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

6.
entgegen § 14.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 14.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

7.
entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 15.03 Nummer 1 bis 4 oder 5 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

8.
entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 16.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

9.
entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 17.03 Nummer 1, 2 Satz 2 oder Nummer 4 Satz 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

10.
entgegen § 18.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 18.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

11.
entgegen § 19.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 19.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

12.
entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 20.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,

13.
entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 21.03 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

14.
entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 22.03 Nummer 1 oder 2 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

15.
entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 23.03 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

16.
entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 24.02 Nummer 1.2.3, 1.2.4 oder 1.2.5.3 oder § 24.03 Nummer 1 oder 2 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

17.
entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 25.03 Nummer 1 oder 2 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,

18.
entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 26.03 Nummer 1 bis 4 oder 5 Halbsatz 2 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder

19.
entgegen § 27.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 27.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 6.35 Nummer 5 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl die in § 6.21 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände nicht eingehalten werden können.



 

Zitierungen von § 22 BinSchStrEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BinSchStrEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchStrEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 BinSchStrEV Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften (vom 01.02.2012)
... verbundenen vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit § 22 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 1 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
... 9" durch die Wörter „Nummer 9 Satz 1, Nummer 10" ersetzt. 6. In § 22 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach ...