Tools:
Update via:
Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (2. BinSchUOuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253; 2024 I Nr. 336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass das Inland ECDIS Gerät oder die elektronische Binnenschifffahrtskarte den dort genannten Anforderungen entspricht,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6 und die Angabe „Doppelbuchstabe cc" wird durch die Angabe „Doppelbuchstabe dd" ersetzt.
- cc)
- Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird die Angabe „besetzt ist" durch die Angabe „besetzt ist, oder" ersetzt.
- bb)
- Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- entgegen § 4.07 Nummer 11 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt."
- 2.
- § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- entgegen § 6.35 Nummer 3 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,".
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17159/a328069.htm