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Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (2. BinSchUOuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 242; Geltung ab 21.10.2025
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Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung


Artikel 3 ändert mWv. 21. Oktober 2025 BinSchStrEV § 12, § 22

Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253; 2024 I Nr. 336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass das Inland ECDIS Gerät oder die elektronische Binnenschifffahrtskarte den dort genannten Anforderungen entspricht,".

bb)
Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6 und die Angabe „Doppelbuchstabe cc" wird durch die Angabe „Doppelbuchstabe dd" ersetzt.

cc)
Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird die Angabe „besetzt ist" durch die Angabe „besetzt ist, oder" ersetzt.

bb)
Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
entgegen § 4.07 Nummer 11 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt."

2.
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:

„1.
entgegen § 6.35 Nummer 3 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,".