Änderung § 39 BinSchStrEV vom 07.12.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 BinSchStrEV, alle Änderungen durch Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 am 7. Dezember 2021 und Änderungshistorie der BinSchStrEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 39 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2021 geltenden Fassung
§ 39 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 39 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt


vorherige Änderung

 


Diese Verordnung und die Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 dieser Verordnung) sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden und anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden.




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