Änderung § 39 BinSchStrEV vom 18.01.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 BinSchStrEV, alle Änderungen durch Artikel 4 1. BinSchUOuaÄndV am 18. Januar 2022 und Änderungshistorie der BinSchStrEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 39 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung
§ 39 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt


(Text neue Fassung)

§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung und die Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 dieser Verordnung) sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden und anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed