Änderung § 32 BinSchStrEV vom 05.06.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 BinSchStrEV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. BinSchUOuaÄndV am 5. Juni 2014 und Änderungshistorie der BinSchStrEV

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§ 32 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2014 geltenden Fassung
§ 32 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 3 V. v. 30.05.2014 BGBl. I S. 610
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer

1. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 21.22 Nummer 1, 2 oder 3 Halbsatz 1 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden,

(Text alte Fassung)

2. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 oder 6 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder

(Text neue Fassung)

2. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 oder 6, jeweils in Verbindung mit Satz 7, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder

3. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe c die Verkehrsregelungen nach § 26.22 Nummer 1 oder 2 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden.



(heute geltende Fassung) 



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