Änderung § 2 BinSchStrEV vom 07.10.2018

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§ 2 BinSchStrEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.10.2018 geltenden Fassung
§ 2 BinSchStrEV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 § 7 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Behörden


(1) 1 Zuständige Behörde im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde. 2 Diese kann die Zuständigkeit hinsichtlich örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.

(2) Wasserschutzpolizei im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind nach Maßgabe der mit den Ländern nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen die Polizeikräfte der Länder.

(Text alte Fassung)

(3) Schiffsuntersuchungskommissionen sind die Schiffsuntersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach § 3 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

(Text neue Fassung)

(3) Untersuchungskommissionen sind die Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

(heute geltende Fassung) 



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