BinSchStrEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | BinSchStrEV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 44 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Zuständige Behörden | |
(Text alte Fassung) (1) Zuständige Behörden im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörden. Diese können die Zuständigkeit hinsichtlich örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Zuständige Behörde im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde. 2 Diese kann die Zuständigkeit hinsichtlich örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen. |
(2) Wasserschutzpolizei im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind nach Maßgabe der mit den Ländern nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen die Polizeikräfte der Länder. | |
(3) Schiffsuntersuchungskommissionen sind die Schiffsuntersuchungskommissionen der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest nach § 3 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. | (3) Schiffsuntersuchungskommissionen sind die Schiffsuntersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach § 3 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung. |
§ 3 Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer | |
Den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wird jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen. | Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis nach § 3 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen. |