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§ 3 - Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)

V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 05.01.2012; FNA: 9241-34-3 Güterbeförderung
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§ 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (Bundesamt)



Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 und die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.





 

Frühere Fassungen von § 3 GüKGrKabotageV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 29 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 GüKGrKabotageV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GüKGrKabotageV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKGrKabotageV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GüKGrKabotageV Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz
... folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend: 1. § 3 Absatz 3 und 5, 2. § 3 Absatz 5a und 5b, 3. § 4 (Unterrichtung der ... entsprechend: 1. § 3 Absatz 3 und 5, 2. § 3 Absatz 5a und 5b, 3. § 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn dem ...
§ 4 GüKGrKabotageV Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung (vom 11.03.2015)
... folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend: 1. § 3 Absatz 2 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen), 2. § 3 Absatz 5 ... 1. § 3 Absatz 2 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen), 2. § 3 Absatz 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und 3. § 8 (vorläufige ...
§ 7 GüKGrKabotageV CEMT-Umzugsgenehmigung
... folgende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entsprechend: 1. § 3 Absatz 2 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen), 2. § 3 Absatz 5 ... 1. § 3 Absatz 2 (Anforderungen an die Berufszugangsbedingungen), 2. § 3 Absatz 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis) und 3. § 8 (vorläufige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 29 BALMG Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
... der Überschrift zu § 3 und in § 3 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und ... der Überschrift zu § 3 und in § 3 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 127 des Gesetzes vom 10. ...