GüKGrKabotageV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | GüKGrKabotageV n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 29 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel 1. Abschnitt Güterkraftverkehr mit Gemeinschaftslizenzen § 1 Erteilung und Entziehung der Gemeinschaftslizenz § 2 Änderungsmitteilung und Urkundenänderung | |
(Text alte Fassung) § 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr (Bundesamt) | (Text neue Fassung) § 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (Bundesamt) |
2. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen und CEMT-Umzugsgenehmigungen § 4 Geltungsbereich, Erteilung und Entziehung der CEMT-Genehmigung § 5 Fahrtenberichtheft § 6 Urkundenänderung § 7 CEMT-Umzugsgenehmigung § 7a Verwendung der CEMT-Genehmigung 3. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit bilateralen Genehmigungen § 8 Geltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen Streckenteil 4. Abschnitt Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Drittstaatengenehmigungen § 9 Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung § 10 Erteilung der Drittstaatengenehmigung § 11 Unternehmer- und fahrzeugbezogene Drittstaatengenehmigung § 12 Ausnahmen 5. Abschnitt Grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter Verkehr § 13 Definition § 14 Nächstgelegener geeigneter Bahnhof § 15 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens innerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 16 An- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 17 Nachweis über die Durchführung von grenzüberschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr 5a. Abschnitt Kabotage § 17a Befugnis zur Kabotage 6. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 18 Bedingungen für den Fahrzeugeinsatz § 19 Ausschluss von Unternehmern mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr 7. Abschnitt Verfahren zur Erteilung einer Fahrerbescheinigung § 20 Antrag auf Ausstellung einer Fahrerbescheinigung § 21 Geltungsdauer und Unternehmensbindung der Fahrerbescheinigung § 22 Rückgabe der Fahrerbescheinigung § 23 Änderungsmitteilung und Urkundenänderung § 24 Überwachung 8. Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, In- und Außerkrafttreten § 25 Ordnungswidrigkeiten § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel | |
§ 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Güterverkehr (Bundesamt) | § 3 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (Bundesamt) |
Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 und die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. | Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist zuständig für die Unterrichtungen nach Artikel 17 Absatz 1 und 2 und die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. |