Anlage 3 - Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV)

Anlage 3 (zu § 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c) Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Nr.Kongener
12,4,4'-Trichlorbiphenyl (PCB 28)
22,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52)
32,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (PCB 101)
42,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 138)
52,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 153)
62,2',3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 180)


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Zitierungen von Anlage 3 MitÜbermitV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 MitÜbermitV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MitÜbermitV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MitÜbermitV Mitteilungspflicht
... von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen, 3. für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und 4. ... b) in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Kongenere, c) in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongenere. Soweit die Untersuchung mit einer ...


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