§ 5 - Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen (ÜNetzSchV k.a.Abk.)

V. v. 06.01.2012 BGBl. I S. 69 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 315 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 11.01.2012; FNA: 752-6-14 Elektrizität und Gas
|

§ 5 Bestätigung des Sicherheitsplans und Beanstandungen


§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Sicherheitsplan wird innerhalb von vier Wochen nach seiner Vorlage gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 von der Bundesnetzagentur überprüft. Entspricht der Sicherheitsplan den Anforderungen des § 4, stellt die Bundesnetzagentur dem Betreiber der Anlage eine entsprechende Bestätigung aus. Andernfalls teilt sie dem Betreiber umgehend mit, welche Beanstandungen bestehen, und setzt diesem eine angemessene Frist, innerhalb der er den Beanstandungen abzuhelfen und dies der Bundesnetzagentur auf geeignete Weise nachzuweisen hat.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Sicherheitsplan nicht von dem vorherigen Sicherheitsplan abweicht.

(3) Wenn die oder der Sicherheitsbeauftragte der Aufgabe als Kontaktperson in Sicherheitsfragen gemäß § 3 Absatz 2 nicht gerecht wird, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber der Anlage auffordern, für die erforderliche Qualifikation der oder des Sicherheitsbeauftragten innerhalb einer angemessenen Frist zu sorgen oder eine andere Person nach § 3 zu bestimmen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 5 Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ÜNetzSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜNetzSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV)
V. v. 14.03.2006 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277
Anlage EnWGKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2022)
... - 5.000 22.3 Aufforderung nach § 12g Absatz 3 EnWG i. V. m. § 5 Absatz 3 ÜNSchutzV 500 23 Entscheidung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 06.11.2020 BGBl. I S. 2345
Artikel 1 8. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
...  47.1 Bestätigung nach § 12g Abs. 3 EnWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ÜNSchutzV 500 - 5.000 47.2 Beanstandung nach § 12g Abs. 3 EnWG ... - 5.000 47.2 Beanstandung nach § 12g Abs. 3 EnWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 ÜNSchutzV 500 - 5.000 47.3 Aufforderung nach § 12g Abs. 3 EnWG ... - 5.000 47.3 Aufforderung nach § 12g Abs. 3 EnWG i. V. m. § 5 Abs. 3 ÜNSchutzV 500". ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 12.12.2022 BGBl. I S. 2277, BGBl. 2023 I Nr. 20
Artikel 1 9. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... - 5.000 22.3 Aufforderung nach § 12g Absatz 3 EnWG i. V. m. § 5 Absatz 3 ÜNSchutzV 500 23 Entscheidung nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed