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§ 3 - Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen (ÜNetzSchV k.a.Abk.)

V. v. 06.01.2012 BGBl. I S. 69 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 315 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 11.01.2012; FNA: 752-6-14 Elektrizität und Gas
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§ 3 Sicherheitsbeauftragte



(1) Spätestens zwei Wochen nach der Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Betreiber einer europäisch kritischen Anlage der Bundesnetzagentur zum Schutz des Übertragungsnetzes die Bestimmung einer oder eines Sicherheitsbeauftragten nachzuweisen.

(2) Die oder der Sicherheitsbeauftragte ist Kontaktperson der Behörden in Sicherheitsfragen und soll über den Bericht nach § 1 und die Sicherheitspläne nach § 4 Auskunft geben können.

 
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Zitierungen von § 3 Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ÜNetzSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜNetzSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 ÜNetzSchV Bestätigung des Sicherheitsplans und Beanstandungen
... Sicherheitsbeauftragte der Aufgabe als Kontaktperson in Sicherheitsfragen gemäß § 3 Absatz 2 nicht gerecht wird, kann die Bundesnetzagentur den Betreiber der Anlage auffordern, ... innerhalb einer angemessenen Frist zu sorgen oder eine andere Person nach § 3 zu ...