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Änderung § 1 Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen vom 23.12.2025
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| § 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Bericht der Übertragungsnetzbetreiber | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes haben der Bundesnetzagentur alle zwei Jahre, erstmals spätestens zum 15. Januar 2012, den Bericht nach § 12g Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vorzulegen. 2 Dieser muss die in § 12g Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Angaben enthalten; daneben sind in dem Bericht die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu benennen, die von einer Störung oder Zerstörung der Anlagen erheblich betroffen sein könnten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes haben der Bundesnetzagentur alle zwei Jahre, erstmals spätestens zum 15. Januar 2012, den Bericht nach § 12g Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vorzulegen. 2 Dieser muss die in § 12g Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Angaben enthalten; daneben sind in dem Bericht die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu benennen, die von einer Störung oder Zerstörung der Anlagen erheblich betroffen sein könnten. |
(2) 1 Dem Bericht sind die jeweils aktuellen Gefährdungsszenarien zugrunde zu legen. 2 Die Gefährdungsszenarien werden vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur erstellt und regelmäßig aktualisiert. 3 Die Bundesnetzagentur übermittelt die Gefährdungsszenarien rechtzeitig vor der Erstellung des Berichts an die Betreiber von Übertragungsnetzen. | |
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