Synopse aller Änderungen der Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen am 23.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2025 durch Artikel 13 des EnWRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ÜNetzSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bericht der Übertragungsnetzbetreiber


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes haben der Bundesnetzagentur alle zwei Jahre, erstmals spätestens zum 15. Januar 2012, den Bericht nach § 12g Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vorzulegen. 2 Dieser muss die in § 12g Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Angaben enthalten; daneben sind in dem Bericht die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu benennen, die von einer Störung oder Zerstörung der Anlagen erheblich betroffen sein könnten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes haben der Bundesnetzagentur alle zwei Jahre, erstmals spätestens zum 15. Januar 2012, den Bericht nach § 12g Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vorzulegen. 2 Dieser muss die in § 12g Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Angaben enthalten; daneben sind in dem Bericht die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu benennen, die von einer Störung oder Zerstörung der Anlagen erheblich betroffen sein könnten.

(2) 1 Dem Bericht sind die jeweils aktuellen Gefährdungsszenarien zugrunde zu legen. 2 Die Gefährdungsszenarien werden vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur erstellt und regelmäßig aktualisiert. 3 Die Bundesnetzagentur übermittelt die Gefährdungsszenarien rechtzeitig vor der Erstellung des Berichts an die Betreiber von Übertragungsnetzen.






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