Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

Artikel 1 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Geltung ab 01.04.2012; FNA: 754-24 Energieversorgung
| |

§ 12 Freigabe von Vorräten, Verordnungsermächtigungen



(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur

1.
Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung,

2.
Abwehr eines beträchtlichen und plötzlichen Rückgangs der Lieferungen von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gleichgültig, ob dieser zu einem internationalen Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten geführt hat oder nicht (bedeutende Versorgungsunterbrechung),

3.
Erfüllung von Pflichten auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsrates der Internationalen Energieagentur, wonach den Märkten durch Inverkehrbringen von Vorräten der Mitglieder, durch zusätzliche Maßnahmen oder durch eine Kombination aus beiden Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitgestellt werden sollen (internationaler Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten),

4.
solidarischen Unterstützung von Mitgliedstaaten der Internationalen Energieagentur oder der Europäischen Union,

5.
sofortigen Reaktion in Fällen von besonderer Dringlichkeit oder

6.
Behebung lokaler Krisensituationen

durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln, dass vorübergehend geringere Mengen an Erdöl, an Erdölerzeugnissen oder an einer Kombination aus beiden gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). 2In dieser Rechtsverordnung kann dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Befugnis eingeräumt werden, den Erdölbevorratungsverband zu verpflichten, bestimmten Abnehmern Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitzustellen, soweit dies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen. 3Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in den von den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei angemessen zu berücksichtigen. 4Soll lediglich lokalen Störungen entgegengewirkt werden, kann diese Rechtsverordnung auf einzelne Vorratslager beschränkt werden. 5Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erstreckt.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist aufzuheben, sobald die ihren Erlass rechtfertigenden Gründe wegfallen.

(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Bevorratung nach § 3 wieder zu entsprechen ist. 2Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Über eine Freigabe unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich die Kommission der Europäischen Union und die Internationale Energieagentur.

(5) 1Werden Vorräte freigegeben, sollen diese vorrangig den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Erdölbevorratungsverbandes zugeteilt werden. 2Ein Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes kann die ihm zugeteilten Vorratsmengen ganz oder teilweise an ein anderes Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes abtreten. 3Die freigegebenen Vorräte sind zu Marktpreisen zu verkaufen. 4Der Erdölbevorratungsverband kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die auf diesem Wege nicht abgenommenen freigegebenen Vorräte oder entsprechende Mengen den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes im Rahmen eines nachfolgenden Angebotsverfahrens zu Marktpreisen oder über ein Ausschreibungsverfahren anbieten. 5Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.

(6) Vorräte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gehalten werden, unterliegen, sofern diese für eine durchzuführende Maßnahme nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/119/EG verwendet werden sollen, weder der Zwangsvollstreckung noch der Pfändung, noch kann an diesen ein Zurückbehaltungsrecht begründet werden.

(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hält jederzeit für den Fall einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung Interventionspläne und organisatorische Maßnahmen zur Durchführung dieser Pläne verfügbar und unterrichtet über beide die Kommission der Europäischen Union auf deren Anfrage.





 

Frühere Fassungen von § 12 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
vom 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 336 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 ErdölBevG Verwendung von Veräußerungserlösen (vom 01.01.2017)
... ausgenommen die Veräußerungen im Rahmen einer Freigabe von Vorräten nach § 12 Absatz 1, sind zur Tilgung der Kredite zu verwenden, die für den Erwerb von Vorräten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 37a BImSchG Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen (vom 01.10.2021)
... von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes auf Grund einer Freigabe nach § 12 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch den Erdölbevorratungsverband, Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder ...

Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
§ 30 EnSiG Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung (vom 01.12.2022)
... eingehalten werden können oder 4. im Sektor Erdöl die Tatbestände des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
Artikel 1 ErdölBevGÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... 1 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „drei" ersetzt. 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Artikel 1 ErdölBevGuaÄndG Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... 2. c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 7. In § 12 Absatz 6 wird nach den Wörtern „sofern diese für eine" das Wort ... ausgenommen die Veräußerungen im Rahmen einer Freigabe von Vorräten nach § 12 Absatz 1, sind zur Tilgung der Kredite zu verwenden, die für den Erwerb von Vorräten ...

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 4 GasVReG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... eingehalten werden können oder 4. im Sektor Erdöl die Tatbestände des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 336 10. ZustAnpV Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
... 3, § 7 Absatz 3 Satz 2, § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 5 Satz 4 und Absatz 7, § 15 Absatz 1 Satz 2, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Fünfte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes
V. v. 04.03.2022 BAnz AT 04.03.2022 V1
Eingangsformel 5. ErdölFrV
... Grund des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 5 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ... (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 12 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 336 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474) geändert worden ist, ...

Vierte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes
V. v. 24.10.2018 BAnz AT 25.10.2018 V1
Eingangsformel 4. ErdölFV
... Grund § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 127 des Gesetzes vom 29. März ...
§ 1 4. ErdölFV Freigabe von Vorräten
... im Umfang von 67.000 Tonnen Rohöläquivalent. Diese Rechtsverordnung wird nach § 12 Absatz 1 Satz 4 des Erdölbevorratungsgesetzes wie folgt beschränkt: Hinsichtlich Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff auf ...