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Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes (ErdölBevGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 ErdölBevG § 3, § 5, § 11, § 12, § 13, § 33, § 35, § 37, § 39, § 41

Das Erdölbevorratungsgesetz vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 127 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 40 folgende Angabe eingefügt:

§ 41 Übergangsregelung".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „1. April" durch die Angabe „1. Juli" und die Angabe „31. März" durch die Wörter „Ablauf des 30. Juni" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilt dem Erdölbevorratungsverband bis zum 31. März eines Jahres die Höhe der Vorräte mit, die zur Erfüllung der Bevorratungspflicht ab dem darauffolgenden 1. Juli erforderlich ist."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Anhang B Abschnitt 4" durch die Wörter „Anhang A Kapitel 3.4" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „7 Prozent" durch die Angabe „4 Prozent" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „Anhang B Abschnitt 4" durch die Wörter „Anhang A Kapitel 3.4" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Abschnitt 3.2.1" durch die Angabe „Abschnitt 3.2.2.11" und die Angabe „Anhang B Abschnitt 4" durch die Angabe „Anhang A Kapitel 3.4" ersetzt.

4.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „drei" ersetzt.

5.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bestimmte Abnehmer zu beliefern" durch die Wörter „bestimmten Abnehmern Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitzustellen" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „angeboten" durch das Wort „zugeteilt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „angebotenen" durch das Wort „zugeteilten" ersetzt.

6.
In § 13 Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „bevorratungspflichtigen" durch das Wort „beitragspflichtigen" ersetzt.

7.
In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und zur Ermittlung der Höhe der Bevorratungspflicht" gestrichen.

8.
In § 35 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Anhang C Nummer 3.1 Absatz 1" durch die Wörter „Anhang A Kapitel 3.4" ersetzt.

9.
In § 37 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Mitgliedern" die Wörter „oder zum Zwecke der Beitragserstattung von seinen Nichtmitgliedern" eingefügt.

10.
§ 39 wird wie folgt gefasst:

§ 39 Mitwirkung der Finanzverwaltung

Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Meldepflichten der Mitglieder sowie der Auskunfts- und Nachweispflichten der Mitglieder und Nichtmitglieder zu überwachen und die Richtigkeit der gemachten Angaben zu überprüfen."

11.
Nach § 40 wird folgender § 41 eingefügt:

§ 41 Übergangsregelung

Vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bemisst sich die Höhe der zu bevorratenden Mengen nach den ab dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, wobei anstelle des in § 3 Absatz 1 aufgeführten Zeitraumes für die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes die Kalenderjahre 2016, 2017 und 2018 zugrunde zu legen sind."


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier