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Änderung § 26 ErdölBevG vom 01.01.2017

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§ 26 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 26 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Dem Abschluss von Verträgen über die Beschaffung von Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. 2 Oberhalb der Schwellenwerte gelten die Verpflichtungen des Erdölbevorratungsverbandes aus Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. 3 Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. 4 Diese bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beschaffung von Leistungen und Veräußerungen erfolgen in einem wettbewerblichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren. 2 Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten. 3 Dabei ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. 4 Die Richtlinien bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

(2) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Erdölbevorratungsverbandes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

(3) 1 Der Erdölbevorratungsverband darf zu seinem Nachteil

1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und

2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für ihn zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

2 Die Aufhebung, die Änderung und der Vergleich nach Satz 1 bedürfen bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. 3 Näheres regelt das Finanzstatut.

(4) 1 Der Erdölbevorratungsverband darf Ansprüche nur

1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden;

2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

2 Die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. 3 Näheres regelt das Finanzstatut. 4 Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.



(heute geltende Fassung)