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Änderung § 41 ErdölBevG vom 01.01.2017

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§ 41 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 41 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 Übergangsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 41 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Hat der Erdölbevorratungsverband nach § 3 Absatz 1 oder 2 dieses Gesetzes im Bevorratungszeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 höhere Vorräte zu halten als am 31. März 2012, so muss er diese höhere Bevorratungspflicht, insoweit abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes, erst ab dem 1. Januar 2013 erfüllen. In diesem Fall muss die Höhe der bis zum 1. Januar 2013 gehaltenen Vorräte mindestens der Höhe der am 31. März 2012 gehaltenen Vorräte entsprechen.



Vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bemisst sich die Höhe der zu bevorratenden Mengen nach den ab dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, wobei anstelle des in § 3 Absatz 1 aufgeführten Zeitraumes für die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes die Kalenderjahre 2016, 2017 und 2018 zugrunde zu legen sind.