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Änderung § 24 ErdölBevG vom 01.01.2017

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§ 24 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 24 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Beitragshöhe ist vom Beitragspflichtigen für jeden Monat zu ermitteln. 2 Der Beitrag ist für jeden Monat unaufgefordert bis zum Ende des übernächsten Monats an den Erdölbevorratungsverband zu entrichten. 3 Dieser ist berechtigt, in Ausnahmefällen eine angemessene Sicherheitsleistung für die Beitragszahlung zu verlangen. 4 Näheres regelt die Beitragssatzung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Beitragshöhe ist vom Beitragspflichtigen für jeden Monat zu ermitteln. 2 Der Beitrag ist für jeden Monat unaufgefordert bis zum Ende des übernächsten Monats an den Erdölbevorratungsverband zu entrichten. 3 Dieser ist berechtigt, in Ausnahmefällen eine angemessene Sicherheitsleistung für die Beitragszahlung zu verlangen und die Sicherheitsleistung durch Aufrechnung zu erlangen, sofern der Beitragspflichtige eine fällige, einredefreie Forderung gegen den Erdölbevorratungsverband besitzt. 4 Näheres regelt die Beitragssatzung.

(2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht seiner Verpflichtung entsprechend gezahlt, so ergeht ein Beitragsbescheid des Erdölbevorratungsverbandes.

(3) Eine Aufrechnung gegen die Beitragsschuld findet nicht statt.

vorherige Änderung

(4) 1 Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Beitrages in Verzug, so ist der rückständige Beitrag einschließlich der Umsatzsteuer mit einem Zinssatz von 3 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) jährlich zu verzinsen. 2 Der am Ersten eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.

(5) 1 Beiträge und Zinsen werden nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2 Auf die Verjährung der Beitragsforderungen und Erstattungsansprüche ist § 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.



(4) 1 Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Beitrages in Verzug, so ist der rückständige Beitrag einschließlich der Umsatzsteuer mit einem Zinssatz von 3 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank jährlich zu verzinsen. 2 Der am Ersten eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.

(5) 1 Beiträge und Zinsen werden nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2 Auf die Verjährung von Beitragsforderungen, Erstattungsansprüchen und Nach- und Rückforderungsansprüchen ist § 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.