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Änderung § 23 ErdölBevG vom 01.01.2017

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§ 23 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 23 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Beiträge


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlichen Mittel werden durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. 2 Näheres regelt die Beitragssatzung. 3 Die Beitragssatzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; sie sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlichen Mittel werden durch Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. 2 Näheres regelt die Beitragssatzung. 3 Die Beitragssatzung und ihre Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie; sie sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) 1 Die Höhe des jeweiligen Beitrags richtet sich nach den von dem Mitglied eingeführten und hergestellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 13 Absatz 1 abzüglich

1. der ausgeführten Mengen mit Ausnahme

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a) der Mengen in Freizonen und Zolllagern, die gemäß Satz 2 nicht als eingeführt gelten,



a) der Mengen in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in Freizonen, in Zolllagern oder in der aktiven Veredelung *), die gemäß Satz 3 nicht als eingeführt gelten,

b) des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen,

2. der Mengen, die zum Bebunkern von Seeschiffen im Sinne des § 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, verwendet werden,

3. der Mengen,

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a) die einer Weiterverarbeitung in einem Mineralölherstellungsbetrieb zugeführt werden oder

b) die der chemischen Weiterverarbeitung zur nichtenergetischen Nutzung zugeführt werden, wenn dieser Gesamtvorgang einem kontinuierlichen Produktionsablauf vergleichbar ist.

2 Sind die in Satz 1 genannten Erdölerzeugnisse zur Lagerung in Freizonen oder Zolllager verbracht worden, so gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung als eingeführt. 3 Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(3) 1 Übersteigen im Einzelfall die Abzugsmengen die Herstellungs- und Einfuhrmengen, besteht insoweit gegenüber dem Erdölbevorratungsverband ein Anspruch auf Beitragserstattung. 2 Ein Anspruch auf Beitragserstattung kann auch von denjenigen geltend gemacht werden, die, ohne Mitglied zu sein, einen Tatbestand des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 verwirklicht haben (Nichtmitglieder). 3 Voraussetzung ist, dass ihnen der Anspruch abgetreten worden ist und sie sich gegenüber dem Erdölbevorratungsverband schriftlich den für Mitglieder geltenden Auskunfts- und Nachweispflichten des § 38 Absatz 2 und 3 unterworfen haben.

(4) 1 Wird bei einem Bearbeitungs- oder Mischvorgang im Sinne des § 13 Absatz 6 lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang hergestellt. 2 Übersteigt bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang der Anteil der nicht mineralölstämmigen Komponenten den Anteil der mineralölstämmigen Komponenten, so unterliegt nur der mineralölstämmige Anteil der Beitragspflicht. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mengen im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 3 sowie für eingeführte oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Erzeugnisse.



a) die einer Weiterverarbeitung in einem Mineralölherstellungsbetrieb zugeführt werden,

b) die der chemischen Weiterverarbeitung zur nichtenergetischen Nutzung zugeführt werden, wenn dieser Gesamtvorgang einem kontinuierlichen Produktionsablauf vergleichbar ist, oder

c) die einem auch nach Vermischung nicht beitragspflichtigen Erdölerzeugnis zugemischt werden, wenn das Mischprodukt für eine Bebunkerung im Sinne der Nummer 2 verwendet wird, dieser Abzug geltend gemacht wird und derjenige, der den Abzug geltend macht, dieses bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach der Mischung nachweisen kann, wobei für diese geltend gemachten zugemischten Mengen die Abzugsmöglichkeit nach Nummer 2 entfällt und die Prüfungsrechte des Erdölbevorratungsverbandes nach Absatz 3 Satz 3 und § 38 Absatz 2 und 4 unberührt bleiben.

2 Mitglieder können die Mengen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur geltend machen, wenn sie diese Abzugstatbestände selbst verwirklicht haben. 3 Befinden sich die in Satz 1 genannten Erdölerzeugnisse bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone, einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung, so gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet. 4 Für die Bestimmung des Ausführers ist § 2 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, anzuwenden. 5 § 2 Absatz 2 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes ist in Bezug auf die Verwirklichung des Ausfuhrtatbestandes durch ein Mitglied mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausführer die in dem in § 13 Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Vertragspartei gilt, wenn die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des in § 13 Absatz 1 genannten Gebietes ansässigen Vertragspartei zustehen. 6 Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(3) 1 Übersteigen im Einzelfall die Abzugsmengen die Herstellungs- und Einfuhrmengen, besteht insoweit gegenüber dem Erdölbevorratungsverband ein Anspruch auf Beitragserstattung. 2 Ein Anspruch auf Beitragserstattung kann auch von denjenigen geltend gemacht werden, die, ohne Mitglied zu sein, einen Tatbestand des Absatzes 2 verwirklicht haben (Nichtmitglieder). 3 Wird ein Antrag auf Beitragserstattung gestellt, sind die für Mitglieder geltenden Auskunfts- und Nachweispflichten des § 38 Absatz 2 und 4 für Nichtmitglieder entsprechend anzuwenden. 4 Die Antragstellung der Nichtmitglieder hat entsprechend der in der Beitragssatzung vorgegebenen Form zu erfolgen.

(4) 1 Wird bei einem Bearbeitungs- oder Mischvorgang im Sinne des § 13 Absatz 6 lediglich die Gesamtmenge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang hergestellt. 2 Übersteigt bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang der Anteil der nicht mineralölstämmigen Komponenten den Anteil der mineralölstämmigen Komponenten, so unterliegt nur der mineralölstämmige Anteil der Beitragspflicht. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mengen im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 4 sowie für eingeführte oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachte Erzeugnisse.

(5) 1 Die Höhe des Beitragssatzes in Euro je Tonne wird nach § 27 Absatz 5 unter Berücksichtigung des im Geschäftsjahr zu erwartenden Mittelbedarfs nach einem für alle Mitglieder einheitlichen Satz festgelegt. 2 Die Höhe des Beitragssatzes errechnet sich durch Aufteilung der im Geschäftsjahr zu erwartenden beitragswirksamen Ausgaben auf die im Geschäftsjahr zu erwartenden Mengen nach Absatz 2.

vorherige Änderung

(6) Der Beitragssatz wird im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.



(6) Der Beitragssatz wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.


*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 13 b) aa) aaa) erste Ersetzung G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874) wurde sinngemäß konsolidiert.


(heute geltende Fassung)