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Synopse aller Änderungen des ErdölBevG am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 durch Artikel 1 des ErdölBevGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ErdölBevG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2101

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bevorratung
Erster Abschnitt Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes
    § 2 Allgemeines
    § 3 Bevorratungspflicht
    § 4 Erfüllung der Bevorratungspflicht
    § 5 Spezifische Vorräte
    § 6 Vorratshaltung
    § 7 Delegationen
    § 8 Übertragung von Aufgaben
    § 9 Vorratshaltung für sonstige Vorratspflichtige
    § 10 Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige
    § 11 Anpassung an die Bevorratungspflicht
Zweiter Abschnitt Freigabe von Vorräten
    § 12 Freigabe von Vorräten, Verordnungsermächtigungen
Dritter Abschnitt Mitglieder, Organe und Satzung des Erdölbevorratungsverbandes
    § 13 Mitgliedschaft
    § 14 Organe
    § 15 Satzung
    § 16 Mitgliederversammlung
    § 17 Stimmrecht, Verordnungsermächtigung
    § 18 Beirat
    § 19 Aufgaben des Beirats
    § 20 Ausschüsse des Beirats
    § 21 Vorstand
    § 22 Aufgaben des Vorstandes
Vierter Abschnitt Beiträge, Wirtschaftsführung
    § 23 Beiträge
    § 24 Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge
    § 25 Grundsätze der Wirtschaftsführung
    § 26 Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen
    § 27 Aufstellung des Wirtschaftsplans
    § 28 Ausführung des Wirtschaftsplans
    § 29 Jahresabschluss
    § 30 Verwendung von Veräußerungserlösen
Fünfter Abschnitt Aufsicht
    § 31 Aufsicht
Sechster Abschnitt Auflösung
    § 32 Auflösung
Siebter Abschnitt Melde- und Auskunftspflichten; Ordnungswidrigkeiten
    § 33 Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes und von Lagerhaltern
    § 34 Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten
    § 35 Monatliche Meldungen der Vorräte
    § 36 Meldungen der spezifischen Vorräte
    § 37 Übrige Meldepflichten
    § 38 Auskunftspflichten, Prüfungspflichten und -rechte
    § 39 Mitwirkung der Finanzverwaltung
    § 40 Bußgeldvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 41 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    § 41 Übergangsregelung
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Bevorratungspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Erdölbevorratungsverband hat vom 1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Bevorratungszeitraum) ständig Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen in der Höhe zu halten, die mindestens den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes für 90 Tage bezogen auf die letzten vor dem Bevorratungszeitraum liegenden drei Kalenderjahre (Bezugszeitraum) entsprechen. 2 Die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren berechnen sich nach Absatz 3. 3 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilt dem Erdölbevorratungsverband die Höhe der Vorräte mit, die zur Erfüllung der Bevorratungspflicht erforderlich ist.



(1) 1 Der Erdölbevorratungsverband hat vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum Ablauf des 30. Juni des folgenden Jahres (Bevorratungszeitraum) ständig Vorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen in der Höhe zu halten, die mindestens den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes für 90 Tage bezogen auf die letzten vor dem Bevorratungszeitraum liegenden drei Kalenderjahre (Bezugszeitraum) entsprechen. 2 Die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren berechnen sich nach Absatz 3. 3 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilt dem Erdölbevorratungsverband bis zum 31. März eines Jahres die Höhe der Vorräte mit, die zur Erfüllung der Bevorratungspflicht ab dem darauffolgenden 1. Juli erforderlich ist.

(2) Ist die Bevorratungspflicht nach Absatz 1 niedriger als die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für 90 Tage im letzten Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum, ist dieses Kalenderjahr als Bezugszeitraum zugrunde zu legen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Nettoeinfuhren eines Kalenderjahres werden anhand ihres Rohöläquivalents berechnet durch Addition der Nettoeinfuhren von Erdöl, Erdgaskondensaten, Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang B Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1). 2 Diese werden um Bestandsänderungen angepasst und um einen Naphtha-Ertrag von 4 Prozent verringert. 3 Übersteigt der tatsächliche durchschnittliche Naphtha-Ertrag eines Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Anteil von 7 Prozent, wird die Summe um diesen tatsächlichen Anteil verringert. 4 Zu dieser Summe hinzuzuzählen sind die Nettoeinfuhren sämtlicher sonstiger Erdölerzeugnisse gemäß Anhang B Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 mit Ausnahme von Naphtha, die um Bestandsänderungen angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert werden. 5 Von der so ermittelten Summe werden Ablieferungen für die Bebunkerung der internationalen Seeschifffahrt, multipliziert mit dem Faktor 1,065, abgezogen. 6 Die zu berücksichtigenden täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren ergeben sich aus dem Quotienten der so ermittelten jährlichen Nettoeinfuhren und der Anzahl der Tage des entsprechenden Kalenderjahres.



(3) 1 Die Nettoeinfuhren eines Kalenderjahres werden anhand ihres Rohöläquivalents berechnet durch Addition der Nettoeinfuhren von Erdöl, Erdgaskondensaten, Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1). 2 Diese werden um Bestandsänderungen angepasst und um einen Naphtha-Ertrag von 4 Prozent verringert. 3 Übersteigt der tatsächliche durchschnittliche Naphtha-Ertrag eines Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Anteil von 4 Prozent, wird die Summe um diesen tatsächlichen Anteil verringert. 4 Zu dieser Summe hinzuzuzählen sind die Nettoeinfuhren sämtlicher sonstiger Erdölerzeugnisse gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 mit Ausnahme von Naphtha, die um Bestandsänderungen angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert werden. 5 Von der so ermittelten Summe werden Ablieferungen für die Bebunkerung der internationalen Seeschifffahrt, multipliziert mit dem Faktor 1,065, abgezogen. 6 Die zu berücksichtigenden täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren ergeben sich aus dem Quotienten der so ermittelten jährlichen Nettoeinfuhren und der Anzahl der Tage des entsprechenden Kalenderjahres.

(4) 1 Befinden sich die in Absatz 3 genannten Mengen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, in einer Freizone, einem Zolllager oder in der aktiven Veredelung, gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet. 2 Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(5) 1 Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Zusatzstoffe werden bei der Berechnung der nach Absatz 1 zu haltenden Vorratshöhe nur berücksichtigt, wenn sie den jeweiligen Erdölerzeugnissen beigemischt sind. 2 Übersteigt bei einem Erzeugnis der Masseanteil der Biokraft- oder Bioheizstoffe den Masseanteil der mineralölstämmigen Erdölerzeugnisse, so ist für die Berechnung der Vorratshöhe nur der mineralölstämmige Anteil des Erzeugnisses heranzuziehen.



(heute geltende Fassung) 

§ 5 Spezifische Vorräte


(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Erdölbevorratungsverband schriftlich oder elektronisch verpflichten, Vorräte an Erdölerzeugnissen als spezifische Vorräte zu halten. 2 Spezifische Vorräte sind diejenigen Vorräte an Erdölerzeugnissen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, die Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes sind und die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 erfüllen. 3 Die Anzahl der Bevorratungstage spezifischer Vorräte sowie die ausgewählten Erdölerzeugnisse legt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fest. 4 Die Festlegungen bleiben für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr in Kraft und können nur mit Wirkung zum ersten Tag eines Kalendermonats geändert werden.

(2) 1 Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Absatz 1 Satz 3 festgelegte Anzahl an Bevorratungstagen spezifischer Vorräte stellt ein Mindestniveau dar. 2 Dieses Mindestniveau gilt in gleicher Weise für

1. Ottokraftstoff,

2. Dieselkraftstoff und Heizöl Extra Leicht sowie für

3. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis,

sofern diese als spezifische Vorräte ausgewählt wurden.

(3) 1 Die Summe der Rohöläquivalente der im Inland verbrauchten Mengen an Erdölerzeugnissen, die als spezifische Vorräte ausgewählt wurden, muss in dem Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum mindestens 75 Prozent des Rohöläquivalents des Inlandsverbrauchs nach Absatz 4 ausmachen. 2 Bei der Berechnung der in Satz 1 genannten Mengen gilt § 3 Absatz 5 entsprechend. 3 Die in Satz 1 genannten Rohöläquivalente ergeben sich durch Multiplikation der jeweiligen Mengen an Erdölerzeugnissen mit dem Faktor 1,2.

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(4) 1 Der Inlandsverbrauch an Erdölerzeugnissen ist die Summe des Aggregats 'Erfasste Bruttoinlandslieferungen' gemäß Anhang C Abschnitt 3.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der Erzeugnisse Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang B Abschnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008. 2 Bestände zur Bebunkerung der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.



(4) 1 Der Inlandsverbrauch an Erdölerzeugnissen ist die Summe des Aggregats 'Erfasste Bruttoinlandslieferungen' gemäß Anhang C Abschnitt 3.2.2.11 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der Erzeugnisse Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008. 2 Bestände zur Bebunkerung der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.

(5) Die Anzahl der Bevorratungstage der einzelnen gehaltenen spezifischen Vorräte errechnet sich aus dem Quotienten des Rohöläquivalents dieser Vorräte und dem Rohöläquivalent des tagesdurchschnittlichen Inlandsverbrauchs dieser Erdölerzeugnisse in dem Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum.

(6) Spezifische Vorräte sind in Vorratsbehältern von Raffinerien, in Tanklagern an Rohrleitungen, in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl oder in Kavernen zu halten.

(7) 1 Der Erdölbevorratungsverband hat das Mindestniveau an spezifischen Vorräten nach Absatz 2 während des gesamten gemäß § 36 Absatz 4 mitgeteilten Zeitraums zu halten. 2 Er darf das Mindestniveau nur dann vorübergehend unterschreiten, wenn dies auf Grund einzelner Wiederbeschaffungsmaßnahmen einschließlich Austauschmaßnahmen zur Qualitätserhaltung oder zur Anpassung der Vorräte an geänderte Spezifikationen oder Verbrauchsstrukturen geschieht.

(8) Spezifische Vorräte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehalten oder transportiert werden, unterliegen weder der Pfändung noch sonstigen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.



(heute geltende Fassung) 

§ 11 Anpassung an die Bevorratungspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Erdölbevorratungsverband hat im Fall von § 3 Absatz 2 seine Vorräte innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an die Höhe nach § 3 Absatz 2 anzupassen. 2 Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.



(1) 1 Der Erdölbevorratungsverband hat im Fall von § 3 Absatz 2 seine Vorräte innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an die Höhe nach § 3 Absatz 2 anzupassen. 2 Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.

(2) Ist für den folgenden Bevorratungszeitraum eine Erhöhung der bestehenden Bevorratungspflicht zu erwarten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Vorräte erhöhen.



(heute geltende Fassung) 

§ 12 Freigabe von Vorräten, Verordnungsermächtigungen


(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur

1. Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung eingetretener Störungen in der Energieversorgung,

2. Abwehr eines beträchtlichen und plötzlichen Rückgangs der Lieferungen von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, gleichgültig, ob dieser zu einem internationalen Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten geführt hat oder nicht (bedeutende Versorgungsunterbrechung),

3. Erfüllung von Pflichten auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsrates der Internationalen Energieagentur, wonach den Märkten durch Inverkehrbringen von Vorräten der Mitglieder, durch zusätzliche Maßnahmen oder durch eine Kombination aus beiden Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitgestellt werden sollen (internationaler Beschluss zum Inverkehrbringen von Vorräten),

4. solidarischen Unterstützung von Mitgliedstaaten der Internationalen Energieagentur oder der Europäischen Union,

5. sofortigen Reaktion in Fällen von besonderer Dringlichkeit oder

6. Behebung lokaler Krisensituationen

vorherige Änderung nächste Änderung

durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln, dass vorübergehend geringere Mengen an Erdöl, an Erdölerzeugnissen oder an einer Kombination aus beiden gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). 2 In dieser Rechtsverordnung kann dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Befugnis eingeräumt werden, den Erdölbevorratungsverband zu verpflichten, bestimmte Abnehmer zu beliefern, soweit dies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen. 3 Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in den von den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei angemessen zu berücksichtigen. 4 Soll lediglich lokalen Störungen entgegengewirkt werden, kann diese Rechtsverordnung auf einzelne Vorratslager beschränkt werden. 5 Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erstreckt.



durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln, dass vorübergehend geringere Mengen an Erdöl, an Erdölerzeugnissen oder an einer Kombination aus beiden gehalten werden, als nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). 2 In dieser Rechtsverordnung kann dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Befugnis eingeräumt werden, den Erdölbevorratungsverband zu verpflichten, bestimmten Abnehmern Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitzustellen, soweit dies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen. 3 Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in den von den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei angemessen zu berücksichtigen. 4 Soll lediglich lokalen Störungen entgegengewirkt werden, kann diese Rechtsverordnung auf einzelne Vorratslager beschränkt werden. 5 Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erstreckt.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist aufzuheben, sobald die ihren Erlass rechtfertigenden Gründe wegfallen.

(3) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur Bevorratung nach § 3 wieder zu entsprechen ist. 2 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Über eine Freigabe unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich die Kommission der Europäischen Union und die Internationale Energieagentur.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Werden Vorräte freigegeben, sollen diese vorrangig den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Erdölbevorratungsverbandes angeboten werden. 2 Ein Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes kann die ihm angebotenen Vorratsmengen ganz oder teilweise an ein anderes Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes abtreten. 3 Die freigegebenen Vorräte sind zu Marktpreisen zu verkaufen. 4 Der Erdölbevorratungsverband kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die auf diesem Wege nicht abgenommenen freigegebenen Vorräte oder entsprechende Mengen den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes im Rahmen eines nachfolgenden Angebotsverfahrens zu Marktpreisen oder über ein Ausschreibungsverfahren anbieten. 5 Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.



(5) 1 Werden Vorräte freigegeben, sollen diese vorrangig den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Erdölbevorratungsverbandes zugeteilt werden. 2 Ein Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes kann die ihm zugeteilten Vorratsmengen ganz oder teilweise an ein anderes Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes abtreten. 3 Die freigegebenen Vorräte sind zu Marktpreisen zu verkaufen. 4 Der Erdölbevorratungsverband kann in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die auf diesem Wege nicht abgenommenen freigegebenen Vorräte oder entsprechende Mengen den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes im Rahmen eines nachfolgenden Angebotsverfahrens zu Marktpreisen oder über ein Ausschreibungsverfahren anbieten. 5 Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien.

(6) Vorräte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gehalten werden, unterliegen, sofern diese für eine durchzuführende Maßnahme nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/119/EG verwendet werden sollen, weder der Zwangsvollstreckung noch der Pfändung, noch kann an diesen ein Zurückbehaltungsrecht begründet werden.

(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hält jederzeit für den Fall einer bedeutenden Versorgungsunterbrechung Interventionspläne und organisatorische Maßnahmen zur Durchführung dieser Pläne verfügbar und unterrichtet über beide die Kommission der Europäischen Union auf deren Anfrage.



(heute geltende Fassung) 

§ 13 Mitgliedschaft


(1) Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes ist, wer in der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Königreich Norwegen ansässig ist und gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht oder Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt oder für eigene Rechnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder herstellen lässt, sofern die eingeführte oder hergestellte Gesamtmenge je Kalenderjahr mindestens 25 Tonnen beträgt.

(2) 1 Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. 2 Befinden sich die in Absatz 1 genannten Mengen an Erdöl und Erdölerzeugnissen bei oder nach dem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in der vorübergehenden Verwahrung, im Versandverfahren, einem Zolllager, in einer Freizone oder in der aktiven Veredelung, gelten sie erst mit dem Entstehen einer Einfuhrabgabenschuld als eingeführt, es sei denn, die Erdölerzeugnisse werden in der Freizone verbraucht, verwendet oder anderweitig verarbeitet. 3 Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird unabhängig vom Verwendungszweck der Erdölerzeugnisse begründet. 4 Als Erdölerzeugnis im Sinne des Absatzes 1 gilt auch jedes dort nicht genannte mineralölhaltige Erzeugnis von dem Zeitpunkt an, zu dem es zur energetischen Verwendung als eines der dort genannten Erzeugnisse bestimmt wird; die Vornahme dieser Bestimmung steht der Herstellung gleich.

(3) Die Mitgliedschaft wird nicht durch die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse begründet, sofern diese in den Treibstofftanks von Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingeführt werden.

(4) 1 Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen über den Erwerb der Erdölerzeugnisse zum Zweck der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der in dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Vertragspartner Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes. 2 Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Erdölerzeugnisse tätig wird, ist nicht Einführer.

(5) 1 Werden die in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse von einem außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen eingeführt, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige mit Sitz in dem in Absatz 1 genannten Gebiet, der das Eigentum an den Erdölerzeugnissen von dem außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes Ansässigen erwirbt. 2 Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht in dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässig, so wird insoweit Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes der letzte in dem in Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Lagerhalter, der die Erdölerzeugnisse in sein Lager im Inland aufgenommen hat. 3 Lässt ein nicht in dem in Absatz 1 genannten Gebiet Ansässiger die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt.

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(6) 1 Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Komponenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang eines der in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erdölerzeugnisses vergrößert wird. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn den bevorratungspflichtigen Erdölerzeugnissen lediglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähnlichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 Prozent als Zusatz beigegeben werden.



(6) 1 Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Komponenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang eines der in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erdölerzeugnisses vergrößert wird. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn den beitragspflichtigen Erdölerzeugnissen lediglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähnlichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 Prozent als Zusatz beigegeben werden.

(7) 1 Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Erfüllung eines der Tatbestände des Absatzes 1. 2 Dies gilt auch im Fall des Absatzes 5. 3 Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein die Mitgliedschaft begründender Tatbestand nicht mehr erfüllt wurde.



(heute geltende Fassung) 

§ 33 Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes und von Lagerhaltern


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben diesem für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats die Angaben zu machen, die zur Berechnung ihres Beitrages und zur Ermittlung der Höhe der Bevorratungspflicht erforderlich sind. 2 Näheres regelt die Beitragssatzung.



(1) 1 Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben diesem für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats die Angaben zu machen, die zur Berechnung ihres Beitrages erforderlich sind. 2 Näheres regelt die Beitragssatzung.

(2) Für nach § 13 Absatz 5 Satz 1 eingeführte Erdölerzeugnisse sind die Lagerhalter, die diese in ihr Lager aufgenommen haben, verpflichtet, dem Erdölbevorratungsverband für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats schriftlich oder elektronisch Angaben über die nicht in der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Königreich Norwegen ansässigen Person oder Personengesellschaft, die Abnehmer sowie Art und Menge der Erdölerzeugnisse zu machen.



§ 35 Monatliche Meldungen der Vorräte


(1) 1 Der Erdölbevorratungsverband meldet dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für jeden abgelaufenen Monat seine am Monatsende gehaltenen Vorräte gemäß § 4. 2 Er weist dabei die Delegationen und die spezifischen Vorräte aus. 3 Erdöl oder Erdölerzeugnisse, die Gegenstand von Beschlagnahmen oder Vollstreckungsmaßnahmen sind, dürfen in diese Meldung nicht aufgenommen werden. 4 Das Gleiche gilt für alle Bestände von Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden. 5 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Form und Inhalt der Meldung vorgeben.

(2) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union binnen 55 Tagen nach Ablauf eines Monats und auf Anfrage innerhalb von zwei Monaten endgültige Statistiken über die am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats gehaltenen Vorräte. 2 In den Statistiken ist auszuführen, warum die Berechnung auf den Nettoeinfuhren basiert, und anzugeben, dass die Berechnung der Vorräte gemäß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 2009/119/EG erfolgt. 3 Befinden sich bei der Berechnung gemäß § 3 zu berücksichtigende Vorräte außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so sind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehaltenen Vorräte im Einzelnen aufzuführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union binnen 55 Tagen nach Ablauf eines Monats und auf Anfrage innerhalb von zwei Monaten eine Statistik über sämtliche Vorräte, die am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats im Geltungsbereich dieses Gesetzes für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren zentrale Bevorratungsstellen gehalten werden. 2 Die Statistik ist nach Erdöl und den Erdölerzeugnissen gemäß Anhang C Nummer 3.1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 aufzuschlüsseln.



(3) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union binnen 55 Tagen nach Ablauf eines Monats und auf Anfrage innerhalb von zwei Monaten eine Statistik über sämtliche Vorräte, die am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats im Geltungsbereich dieses Gesetzes für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren zentrale Bevorratungsstellen gehalten werden. 2 Die Statistik ist nach Erdöl und den Erdölerzeugnissen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 aufzuschlüsseln.

(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bewahrt die Statistiken und die diesen zugrunde liegenden Daten fünf Jahre auf.



§ 37 Übrige Meldepflichten


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(1) 1 Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle monatlich die Angaben, die er zur Berechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern erhalten hat. 2 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Angaben nachzuprüfen.



(1) 1 Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle monatlich die Angaben, die er zur Berechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern oder zum Zwecke der Beitragserstattung von seinen Nichtmitgliedern erhalten hat. 2 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Angaben nachzuprüfen.

(2) 1 Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union monatlich eine Statistik über die Höhe der im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen gehaltenen Bestände, deren Bevorratung mit diesem Gesetz nicht vorgeschrieben ist. 2 Es gewährleistet dabei den Schutz sensibler Daten und gibt keine Namen von Eigentümern an.



§ 39 Mitwirkung der Finanzverwaltung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Meldepflichten nach diesem Gesetz zu überwachen.



Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Meldepflichten der Mitglieder sowie der Auskunfts- und Nachweispflichten der Mitglieder und Nichtmitglieder zu überwachen und die Richtigkeit der gemachten Angaben zu überprüfen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 41 (aufgehoben)




§ 41 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 bemisst sich die Höhe der zu bevorratenden Mengen nach den ab dem 1. Januar 2020 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, wobei anstelle des in § 3 Absatz 1 aufgeführten Zeitraumes für die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in den Geltungsbereich dieses Gesetzes die Kalenderjahre 2016, 2017 und 2018 zugrunde zu legen sind.