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Änderung § 3 PostLV vom 17.03.2026

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§ 3 PostLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
§ 3 PostLV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Qualifizierung bei Laufbahnwechsel


(Text alte Fassung)

Die nach § 42 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung erforderliche Qualifizierung kann auch durch Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1 Absatz 5 erworben werden.

(Text neue Fassung)

Die nach § 50 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung erforderliche Qualifizierung kann auch durch Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1 Absatz 5 erworben werden.