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Änderung § 3 PostLV vom 17.03.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BLVEV 2026 am 17. März 2026 und Änderungshistorie der PostLVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 3 PostLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | § 3 PostLV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Qualifizierung bei Laufbahnwechsel | |
| (Text alte Fassung) Die nach § 42 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung erforderliche Qualifizierung kann auch durch Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1 Absatz 5 erworben werden. | (Text neue Fassung) Die nach § 50 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung erforderliche Qualifizierung kann auch durch Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1 Absatz 5 erworben werden. |
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