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Änderung § 4 PostLV vom 17.03.2026

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§ 4 PostLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
§ 4 PostLV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung


(Text alte Fassung)

(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von § 24 der Bundeslaufbahnverordnung für die höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie bei einem Postnachfolgeunternehmen erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren für Nachwuchskräfte mit Hochschulabschluss teilgenommen und ein Traineeprogramm absolviert haben.

(Text neue Fassung)

(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von § 33 der Bundeslaufbahnverordnung für die höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie bei einem Postnachfolgeunternehmen erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren für Nachwuchskräfte mit Hochschulabschluss teilgenommen und ein Traineeprogramm absolviert haben.

(2) Die Teilnahme an einem Traineeprogramm bei einem Postnachfolgeunternehmen gilt als hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 und 5 des Bundesbeamtengesetzes, die geeignet ist, die Befähigung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes zu vermitteln.