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Änderung § 5 PostLV vom 17.03.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BLVEV 2026 am 17. März 2026 und Änderungshistorie der PostLVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 5 PostLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | § 5 PostLV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte | |
| (Text alte Fassung) (1) § 27 der Bundeslaufbahnverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oberste Dienstbehörde auch Arbeitsplätze bei inländischen Konzernunternehmen als geeignete Arbeitsposten zulassen kann. (2) Soweit betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde von § 27 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung abweichende, geringere persönliche Voraussetzungen festlegen. Als Mindestvoraussetzungen sind eine Dienstzeit von 20 Jahren sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren zu fordern. | (Text neue Fassung) (1) § 36 der Bundeslaufbahnverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die oberste Dienstbehörde auch Arbeitsplätze bei inländischen Konzernunternehmen als geeignete Arbeitsposten zulassen kann. (2) Soweit betriebliche oder personalwirtschaftliche Gründe es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde von § 36 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung abweichende, geringere persönliche Voraussetzungen festlegen. Als Mindestvoraussetzungen sind eine Dienstzeit von 20 Jahren sowie die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren zu fordern. |
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