Artikel 1 - Sechste Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung (6. FGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 130 (Nr. 6); Geltung ab 09.02.2012
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Artikel 1 Änderung der Frequenzgebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Februar 2012 FGebV Anlage

In der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2006 (BGBl. I S. 2661) geändert worden ist, wird in der Anlage zu § 1 Absatz 1 nach Nummer B.9.18 folgende Nummer B.9.19 eingefügt:

Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„B.9.19Änderung der Frequenzzuteilung im Sinne von
B.9.1 bis B.9.10 nach § 57 Absatz 1 Satz 8 des
Telekommunikationsgesetzes auf Grund eines
Wechsels des Sendernetzbetreibers ohne Ände-
rung des Senderstandortes, anderer auf den Ver-
wendungszweck der Frequenz abgestellter Para-
meter und des Programms
50 bis 150".


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Zitierungen von Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 6. FGebVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 6. FGebVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... zur Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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