Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
„B.9.19 | Änderung der Frequenzzuteilung im Sinne von B.9.1 bis B.9.10 nach § 57 Absatz 1 Satz 8 des Telekommunikationsgesetzes auf Grund eines Wechsels des Sendernetzbetreibers ohne Ände- rung des Senderstandortes, anderer auf den Ver- wendungszweck der Frequenz abgestellter Para- meter und des Programms | 50 bis 150". |