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Fünfte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung (5. FGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.11.2006 BGBl. I S. 2661 (Nr. 54); Geltung ab 01.12.2006
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Eingangsformel



Auf Grund des § 142 Abs. 2 Satz 1, 3, 4, 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit § 1 der TKG-Übertragungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899), der durch Artikel 3 Abs. 51 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2006 FGebV § 1, Anlage

Die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 wird aufgehoben.

2.
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Gebührentatbestand der Nummer A.4 wird wie folgt gefasst:

„Änderung der Zuteilungsurkunde auf Grund von Änderungen des Zuteilungsinhabers nach § 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes".

b)
Nach der Nummer A.4 wird folgende Nummer A.5 eingefügt:

Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„A.5Änderung einer bestehenden Zuteilungsurkunde, sofern keine Änderung im Sinne von A.2, A.4 oder Neuzuteilung 60 bis 100".


 
c)
Im Gebührentatbestand der Nummer B.0.3 wird die Angabe „(maximal 14 Tage)" gestrichen.

d)
Nummer B.1.1 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„B.1.1Zuteilung einer Frequenz in einem GSM-Netz (Referenzbandbreite bis 200 kHz) 100.000 bis 2.000.000".


 
e)
Nach Nummer B.1.1 wird folgende Nummer B.1.1.1 eingefügt:

Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„B.1.1.1Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort bei Frequenznutzungen in D- und E-Netzen im Rahmen der Frequenzzuteilung 14".


 
f)
Nummer B.4.15 wird aufgehoben.

g)
Im Gebührentatbestand der Nummer B.9.13 wird die Angabe „(maximal 14 Tage innerhalb eines Jahres; nicht zusammenhängend)" gestrichen.

h)
Nach der Nummer C.4 wird folgende Nummer D angefügt:

Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„DEntscheidungen nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes, soweit in dieser Anlage kein ausdrücklicher Gebührentatbestand genannt wird; innerhalb des Gebührenrahmens richtet sich die Gebührenfestsetzung nach den Vorgaben in § 142 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes. 60 bis 5.000.000".



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2006.