§ 1 Zweck
Zweck dieses Gesetzes ist,
- 1.
- Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen zu schützen,
- 2.
- Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen,
- 3.
- Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzubeugen,
- 4.
- Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes durchzuführen.
interne Verweise§ 6 PflSchG Pflanzenschutzmaßnahmen (vom 13.07.2021) ... Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ... keinen Gebrauch macht, 2. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, a) in Gebieten, die für den Anbau bestimmter ...
§ 16 PflSchG Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten (vom 08.09.2015) ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 genannten Zweckes erforderlich ist, 1. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu ... Die Landesregierungen werden ermächtigt, soweit es zur Erfüllung des in § 1 genannten Zweckes erforderlich ist, Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3, auch ...
§ 31 PflSchG Kennzeichnung (vom 27.06.2020) ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, 1. den Inhalt der Angaben nach Absatz 2 näher ...
§ 40 PflSchG Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren (vom 27.06.2020) ... durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke nähere Einzelheiten zur Festlegung von Anwendungsbestimmungen nach § 36 ... von Pflanzenstärkungsmitteln sowie, 4. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von ... Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch ...
Zitat in folgenden NormenAgrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV)
V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.09.2021 BGBl. I S. 4302
GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV)
V. v. 07.12.2022 BGBl. I S. 2244; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.12.2022 BGBl. I S. 2273
§ 16 GAPKondV Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (vom 17.12.2022) ... bestimmter Kulturen oder c) besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes nach § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes oder 2. eine sachgerechte Kontrolle der Anforderungen der Absätze 2 bis 4 zu ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
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