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§ 11 - Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Artikel 1 G. v. 06.02.2012 BGBl. I S. 148, 1281 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 350
Geltung ab 14.02.2012; FNA: 7823-7 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 11 Aufzeichnungspflichten



(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden.

(2) 1Die nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 grundsätzlich elektronisch zu führenden Aufzeichnungen der beruflichen Verwender können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch schriftlich geführt werden. 2Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.

(3) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.





 

Frühere Fassungen von § 11 PflSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 350

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 PflSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PflSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 PflSchG Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
... zu den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnungen nach den §§ 11 , 40, 46 und 68 oder durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, folgende ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 350
Artikel 2 PflSchURAnpG Inkrafttreten
... tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. In Artikel 1 tritt § 11 des Pflanzenschutzgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 350
Artikel 1 PflSchURAnpG Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 11 ... Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 11 Aufzeichnungspflichten". 2. § 11 wird durch den ... „§ 11 Aufzeichnungspflichten". 2. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Aufzeichnungspflichten ... 2. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „§ 11 Aufzeichnungspflichten (1) Die Aufzeichnungen ... 2. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt: „ § 11 Aufzeichnungspflichten (1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
neugefasst durch B. v. 13.06.2003 BGBl. I S. 867; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94
Anhang ChemVerbotsV (zu § 1) (vom 01.06.2012)
... genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, 2. nach § 11 des Pflanzenschutz- gesetzes zulassungsbedürftige Pflanzenschutzmittel, 3. ...