Änderung § 11 PflSchG vom 01.01.2026

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§ 11 PflSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 11 PflSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 350
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten


(Text neue Fassung)

§ 11 Aufzeichnungspflichten


vorherige Änderung

(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.

(2)
Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vorliegen eines berechtigten Interesses und unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Aufzeichnenden, im Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen geben.




(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 können elektronisch oder schriftlich geführt werden.

(2) 1 Die nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 grundsätzlich elektronisch zu führenden Aufzeichnungen der beruflichen Verwender können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch schriftlich geführt werden. 2
Der Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Aufzeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zusammen zu führen.

(3)
Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen Aufzeichnung folgt.

 



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